Treffer
OLG Hamm Beschluss

Prozesskostenhilfe im Klageerzwingungsverfahren mangels Sachverhaltsdarstellung

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 Ws 124/25
Datum
27.05.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0527.1WS124.25.00
Quelle
Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO gegen die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens. Das OLG verwarf das Prozesskostenhilfegesuch als unzulässig. Die Antragsschrift enthielt keine aus sich heraus verständliche und konkrete Schilderung eines strafbaren Verhaltens der beschuldigten Richter sowie keine hinreichenden Beweismittelangaben. Die nach Fristablauf eingereichte Ergänzung war unbeachtlich und vermochte den Mangel nicht zu heilen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Prozesskostenhilfegesuch für ein Klageerzwingungsverfahren muss das Streitverhältnis unter kurzer, aus sich heraus verständlicher Darstellung des für strafbar erachteten Sachverhalts und unter Angabe der Beweismittel schildern.

2

Die Anforderungen an ein Prozesskostenhilfegesuch im Klageerzwingungsverfahren sind geringer als diejenigen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, müssen dem Gericht jedoch eine vorläufige Prüfung der Erfolgsaussichten ermöglichen.

3

Pauschale Vorwürfe, beschuldigte Amtsträger hätten materielles Recht vorsätzlich missachtet und dadurch Straftatbestände verwirklicht, ersetzen keine tatsachenfundierte Sachverhaltsschilderung.

4

Ein unvollständiges Prozesskostenhilfegesuch im Klageerzwingungsverfahren muss innerhalb der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO vollständig ergänzt werden; nach Fristablauf eingereichtes Vorbringen ist unbeachtlich.

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 17.04.2025, eingegangen beim Oberlandesgericht am 23.04.2025 erklärt, er beabsichtige, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO zu stellen und beantrage diesbezüglich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da er die Kosten des Verfahrens nicht aufbringen könne. Inhaltlich lässt sich dem Antrag u.a. entnehmen, dass sich der Antragsteller gegen einen Bescheid der Staatsanwaltschaft Münster vom 07.02.2025 in dem Verfahren 200 Js 13/25 in Gestalt des Bescheides der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm vom 07.04.2025 in dem Verfahren 2 Zs 621/25 wendet.

3

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 17.04.2025 erweist sich allerdings als unzulässig. Gemäß § 172 Abs. 3 S. 2, 2. Halbsatz StPO gelten für die Prozesskostenhilfe im Klageerzwingungsverfahren dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Damit ist auch auf § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO verwiesen, wonach in dem Prozesskostenhilfeantrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen ist. Das Prozesskostenhilfegesuch muss danach zwar nicht den für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltenden strengen Anforderungen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO entsprechen, die Darstellung des Streitverhältnisses in der Antragsschrift muss den Senat aber zumindest derart unter (kurzer) Darstellung des Sachverhaltes und Angabe der Beweismittel über den für strafbar erachteten Sachverhalt informieren, dass dem Gericht die vorläufige Prüfung ermöglicht wird, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2019 zu III-1 Ws 764/18 und vom 29. April 2022 zu III-1 Ws 111/22; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 172 Rn. 21 m.w.N.).

4

Diese Möglichkeit eröffnet der Antrag vom 17.04.2025 nicht, wie der Generalstaatsanwalt in seiner Zuschrift vom 02.05.2025 zutreffend ausgeführt hat. Aus der Antragsschrift lässt sich ersichtlich schon keine aus sich heraus verständliche Schilderung des der Strafanzeige zugrundeliegenden Sachverhalts entnehmen, so dass sich dem Vorbringen des Antragstellers ein durch Tatsachen umschriebenes strafbares Verhalten der von ihm beschuldigten Richter am Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen nicht entnehmen lässt.

5

In Bezug auf die beschuldigten Richter wird zusammengefasst lediglich pauschal vorgetragen, diese hätten in den Verwaltungsstreitigkeiten 14 A 2597/24 bis 14 A 2605/24 materielles Recht vorsätzlich zum seinem Nachteil des Antragstellers missachtet und sich daher der Rechtsbeugung, Begünstigung, Strafvereitelung im Amt und Körperverletzung im Amt strafbar gemacht.

6

Aufgrund des aus sich heraus kaum verständlichen Vorbringens in der Antragsschrift ist dem Senat die vorzunehmende Schlüssigkeitsprüfung nicht möglich. Die ergänzende Stellungnahme des Antragstellers vom 21.05.2025 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Unabhängig davon, dass diese Eingabe nach Ablauf der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 ZPO eingegangen und damit unbeachtlich ist (vgl. Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 21a), ist auch der weiteren Eingabe eine aus sich heraus verständliche, in sich geschlossenen Schilderung des für strafbar erachteten Sachverhalts nicht zu entnehmen. Weiteres Vorbringen kann der Antragsteller daher auch nicht nachholen. Ein Prozesskostenhilfegesuch muss vollständig innerhalb der Monatsfrist aus § 172 Abs. 2 S. 1 StPO angebracht sein (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 21), die unter Berücksichtigung des Datums der Antragstellung (17.04.2025) als denkbar spätestem Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits abgelaufen ist.