Rechtsbeschwerde verworfen: Entlohnungsstufe und Arbeitstherapie im Strafvollzug
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 Vollz (Ws) 569/13
- Datum
- 14.01.2014
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2014:0114.1VOLLZ.WS569.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG zur Fortbildung des Rechts setzt voraus, dass der Fall klärungsbedürftige Auslegungsfragen oder Gesetzeslücken aufzeigt; bei eindeutiger Regelung bleibt die Zulassung aus.
Die gerichtliche Überprüfung der Eingruppierung in eine Entlohnungsstufe ist nur dann geboten, wenn die Ausübung der zustehenden Ermächtigung rechtsfehlerhaft oder willkürlich erfolgt.
Arbeitstherapie, deren Zweck vorrangig Behandlung und Betreuung ist, ist von rein arbeits- und entgeltbezogenen Regelungen zu unterscheiden; der Wegfall von Arbeitstherapieentlohnung im Krankheitsfall oder die Nichtgewährung von Urlaubsentlohnung nach einer verbindlichen Rundverfügung ist nicht unbedingt zu beanstanden.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. §§ 44 ff. StPO gewährt werden; die Kostenentscheidung trifft das Gericht nach Maßgabe des StVollzG.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 182 StVK 5/12
Rubrum
Zusatz:
Zur Fortbildung des Rechts wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, wenn der Fall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken zu schließen (vgl. Arloth, Strafvollzugsgesetz, 3. Aufl. 2011, § 116 Rdnr. 3 m.w.N.). Solchermaßen klärungsbedürftige Rechtsfragen zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Die hier maßgebliche Regelung des § 14 MRVG NRW ist eindeutig und nicht auslegungsbedürftig.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafvollstreckungskammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner bei der konkreten Eingruppierung des Betroffenen in die Entlohnungsstufe 2 von seiner ihm nach § 14 Abs. 1 Satz 2 MRVG NRW zustehenden Ermächtigung in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht hat. Auch der Wegfall der Arbeitstherapieentlohnung im Krankheitsfall sowie die Nichtgewährung einer Urlaubsentlohnung durch die Allgemeine Rundverfügung Nr. 6 des LVR-Dezernats Klinikverbund und Verbund Heilpädagogischer Hilfen vom 09.11.2011 sind bei der Arbeitstherapie als einer arbeitstherapeutischen Beschäftigung, bei der immer die Behandlung und Betreuung im Vordergrund stehen und die von Arbeit und Arbeitsentgelt (auch) im Sinne des § 14 MRVG NRW zu unterscheiden ist, nicht zu beanstanden.
Tenor
Dem Betroffenen wird kostenfreie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§§ 120 Abs. 1 StVollzG, 44 ff. StPO).
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3, 138 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).