Treffer
OLG Hamm Beschluss

Rechtsbeschwerde verworfen wegen fehlendem Widerspruchsverfahren nach VorschaltverfahrensG NRW

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 Vollz (Ws) 368/11
Datum
13.09.2011
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0913.1VOLLZ.WS368.11.00
Quelle
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde als unzulässig verworfen, weil eine gerichtliche Nachprüfung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung geboten war (§§116 Abs.1, 119 Abs.3 StVollzG). Zudem waren die Anträge auf gerichtliche Entscheidung unzulässig, da der Betroffene zuvor nicht das nach dem Vorschaltverfahrensgesetz NRW erforderliche Widerspruchsverfahren betrieben hatte, wodurch eine Verfahrensvoraussetzung (§§109 ff. StVollzG) fehlte. Auf die inhaltlichen Ausführungen der Vorinstanz kommt es damit nicht mehr an.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Rechtsbeschwerde kann als unzulässig verworfen werden, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten ist (§§116 Abs.1, 119 Abs.3 StVollzG).

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Für die Zulässigkeit gerichtlicher Entscheidungen in Strafvollstreckungsverfahren ist die Vornahme eines gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens nach einschlägigem Vorschaltverfahrensgesetz Voraussetzung; dessen Unterlassung führt an sich zur Unzulässigkeit des gerichtlichen Antrags (§§1 ff. Vorschaltverfahrensgesetz NRW; §§109 ff. StVollzG).

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Fehlt die erforderliche Verfahrensvoraussetzung, braucht das Gericht über die sachlichen Einwendungen nicht mehr zu entscheiden.

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Sind die Anträge auf gerichtliche Entscheidung bereits wegen des Fehlens vorgeschriebener Vorverfahren unzulässig, kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben und ist entsprechend zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 18 StVK 500/10

Rubrum

1

              Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht

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              geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur

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              Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-

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              sprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

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              Die Rechtsbeschwerde konnte abgesehen davon bereits deswegen

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              keinen Erfolg haben, weil schon die Anträge des Betroffenen auf ge-

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              richtliche Entscheidung unzulässig waren und die Strafvollstreckungs-

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              kammer diese deswegen im Ergebnis zu Recht verworfen hat. Denn

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              der Betroffene hat – was seinem eigenen Vorbringen auch dem ange-

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              fochtenen Beschluss noch hinreichend sicher zu entnehmen ist – nicht

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              vor der Anbringung seiner Anträge auf gerichtliche Entscheidung das

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              gem. §§ 1 ff. Vorschaltverfahrensgesetz NRW vorgeschriebene Wider-

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              spruchsverfahren betrieben. Es fehlt daher an einer für das Verfahren

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              gem. §§ 109 ff. StvollzG erforderlichen Verfahrensvoraussetzung.

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              Auf die (somit entbehrlichen) Ausführungen der Strafvollstreckungs-

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              kammer in der Sache kommt es deswegen nicht mehr an.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen pp.

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