Aussetzung des Vollzugs nach §§116 Abs.3, 114 Abs.2 StVollzG bis zur Rechtsbeschwerdeentscheidung
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 Vollz (Ws) 323/01
- Datum
- 29.01.2002
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2002:0129.1VOLLZ.WS323.01.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 116 Abs. 3 in Verbindung mit § 114 Abs. 2 StVollzG kann der Vollzug eines angefochtenen Beschlusses bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt werden.
Die Anordnung der Aussetzung hat zur Folge, dass vollstreckungsrechtliche Maßnahmen gegen den Betroffenen bis zur Entscheidung unterbleiben.
Die Wirkung der Aussetzung dauert bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtsbeschwerde und ist unmittelbar an diese Rechtsbeschwerdeentscheidung gebunden.
Ist im Tenor die Aussetzung angeordnet, bedarf es zur Unterbindung der Vollstreckung keiner weiteren gesonderten Vollstreckungsverfügung.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, Vollz 288/2000
Tenor
Der Vollzug des angefochtenen Beschlusses wird gemäß §§ 116 Abs. 3, 114 Abs. 2 StVollzG bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt.