Treffer
OLG Hamm Beschluss

Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig (OLG Hamm)

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 Vollz (Ws) 25/99
Datum
08.04.1999
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:1999:0408.1VOLLZ.WS25.99.00
Quelle
Die Rechtsbeschwerde wurde vom Oberlandesgericht Hamm als unzulässig verworfen. Das Gericht bestimmte, dass die Staatskasse die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt und zugleich die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen zu übernehmen hat. Aus dem vorliegenden Tenor sind keine weiteren Entscheidungsgründe ersichtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtsbeschwerde kann als unzulässig verworfen werden, wenn die gesetzlich vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen.

2

Die Verwerfung der Rechtsbeschwerde begründet zugleich eine Kostenentscheidung; das Gericht kann im Tenor festlegen, wer die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen zu tragen hat.

3

Die Zuordnung der Kosten und der Übernahme notwendiger Auslagen des Betroffenen richtet sich nach der im Tenor getroffenen Regelung und entfaltet unmittelbar Kostenwirkungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren er-wachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, als unzuläs-sig verworfen.

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