Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig (OLG Hamm)
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 Vollz (Ws) 25/99
- Datum
- 08.04.1999
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:1999:0408.1VOLLZ.WS25.99.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtsbeschwerde kann als unzulässig verworfen werden, wenn die gesetzlich vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Die Verwerfung der Rechtsbeschwerde begründet zugleich eine Kostenentscheidung; das Gericht kann im Tenor festlegen, wer die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Die Zuordnung der Kosten und der Übernahme notwendiger Auslagen des Betroffenen richtet sich nach der im Tenor getroffenen Regelung und entfaltet unmittelbar Kostenwirkungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren er-wachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, als unzuläs-sig verworfen.