OLG Hamm: Anspruch auf schriftliche Begründung bei StVollzG-Maßnahmen nur in Ausnahmefällen
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 Vollz (Ws) 166/13
- Datum
- 23.05.2013
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2013:0523.1VOLLZ.WS166.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf schriftliche Begründung einer Maßnahme nach dem StVollzG besteht nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei einer besonders schwierigen Sach- und Rechtslage, um eine hinreichende Überprüfung zu ermöglichen.
Das StVollzG enthält keine Regelung zur nachträglichen schriftlichen Bestätigung einer Maßnahme; eine generelle nachträgliche Begründungspflicht besteht daher nicht.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG ist nur dann geboten, wenn sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind dem Betroffenen gemäß § 121 Abs. 2 StVollzG aufzuerlegen, wenn die Rechtsbeschwerde verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 33 i StVK 57/13
Rubrum
Zusatz:
Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein Anspruch auf schriftliche Bescheidung bei Maßnahmen nach dem StVollzG nicht besteht, wohl aber ggf. im Falle einer besonders schwierigen Sach- und Rechtslage ein Anspruch auf schriftliche Begründung, um dem Betroffenen eine hinreichende Überprüfung der Maßnahme zu ermöglichen (vgl. nur OLG Hamm NStZ 1983, 237; OLG Hamm ZfStrVO 1998, 312; OLG Nürnberg NStZ 1998, 592). Dies ist auch verfassungsgerichtlich bestätigt worden (vgl. BVerfG NJW 1976, 37, 38). Eine Regelung zu einer nachträglichen schriftlichen Bestätigung enthält das StrVollzG – anders als § 37 Abs. 2 S. 2 VwVfG – nicht.
Leitsatz
Ein Anspruch auf schriftliche Begründung einer Maßnahme nach dem StVollzG besteht nur in Ausnahmefällen.
Tenor
1.
Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gewährt.
2.
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
3.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).