Treffer
OLG Hamm Beschluss

Paketempfang im Vollzug: Beschränkung gilt auch für persönlich erworbene Waren

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
1.Strafsenat
Aktenzeichen
1 Vollz 280/25
Datum
01.04.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0401.1VOLLZ280.25.00
Quelle
Der Betroffene wandte sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung seines Begehrens, Waren nach persönlichem Erwerb in die Vollzugseinrichtung einzubringen. Maßgeblich ist hierfür nicht das Besitzrecht nach § 15 Abs. 2 SVVollzG NRW, sondern die Regelung zum Empfang von Paketen in § 30 Abs. 1 SVVollzG NRW. Diese erfasst auch Gegenstände privater Absender, von Besuchern sowie persönlich erworbene Waren. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, weil die Rechtsfrage bereits geklärt war und der Fehler der Strafvollstreckungskammer im Ergebnis nicht durchschlug.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschränkungen des Zugangswegs von Waren zu Untergebrachten durch Paketempfang beurteilen sich nach § 30 Abs. 1 SVVollzG NRW und nicht nach den Vorschriften über das Besitzrecht.

2

Der Begriff des Empfangs von Paketen nach § 30 Abs. 1 SVVollzG NRW umfasst unabhängig vom Absender auch Waren, die ein Untergebrachter persönlich im Ladengeschäft erworben hat und in die Vollzugseinrichtung einbringen will.

3

Die Vollzugseinrichtung darf den Paketempfang aufgrund ihrer Regelungsbefugnis und zum Schutz von Sicherheit und Ordnung beschränken.

4

Eine Beschränkung der Paketmaße nach dem räumlichen Fassungsvermögen der vorhandenen Röntgenprüfanlage ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.

5

Ein Fehler der Strafvollstreckungskammer bei der Wahl der einschlägigen Norm gebietet die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht, wenn die Entscheidung im Ergebnis zutrifft.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, -2 StVK 374/25

Rubrum

1

Zusatz:

2

1.

3

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts (§ 116 Abs. 1 1. Alt. StVollzG) nicht geboten. Die Rechtsfrage, ob und inwieweit die Vollzugseinrichtung den Zugangsweg von Waren zu dem Untergebrachten in Gestalt des (Paket-)Empfangs beschränken kann, beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 SVVollzG NRW. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt, dass im Hinblick auf Pakete des Versandhandels eine Beschränkung der Paketmaße hinsichtlich des räumlichen Fassungsvermögens der vorhandenen Röntgenprüfanlage auf max. 60 x 45 x 200 cm unter Berücksichtigung der Regelungsbefugnis der Anstalt aus § 30 Abs. 1 S. 2 SVVollzG NRW nicht zu beanstanden ist und das möglichst unbeschränkte Recht zum Bezug von Paketen unter Berücksichtigung des Angleichungsgrundsatzes nicht unzulässig einschränkt (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 26.10.2017 zu III-1 Vollz (Ws) 421/17, juris).

4

Aus Sicht des Senats macht es im Hinblick auf den „Empfang von Paketen“ indes keinen Unterschied, ob ein Gegenstand im Wege der Paketversendung im Versandhandel, mittels eines Pakets eines privaten Absenders oder durch Besucher oder durch den Untergebrachten persönlich (nach Erwerb in einem Ladengeschäft) in die Vollzugseinrichtung eingebracht werden soll. Vielmehr liegt auf der Hand, dass jegliche Einbringung von Waren/Gegenständen in die Anstalt per Paketempfang gemäß § 30 Abs. 1 SVVollzG NRW nach Maßgabe der vorgenannten Senatsrechtsprechung zu beurteilen ist.

5

2.

6

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 2. Alt. StVollzG) geboten. Zwar ist die hier zu entscheidende Rechtsfrage der Einbringung von Waren/Gegenständen in die Anstalt im Wege des Paketempfangs nach § 30 Abs. 1 SVVollzG NRW - und nicht nach § 15 Abs. 2 SVVollzG NRW, der das Recht zum Besitz regelt (vgl. Senat, a.a.O.) - zu beurteilen. Dies stellt indes lediglich einen Fehler im Einzelfall dar, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gebietet, zumal die Strafvollstreckungskammer unter nicht zutreffender, aber konsequenter Berücksichtigung von § 15 Abs. 2 S. 1 und S. 2 SVVollzG NRW, namentlich wegen der Gefahr der Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat.

Leitsatz

Ob und inwieweit die Vollzugseinrichtung den Zugangsweg von Waren zu dem Untergebrachten in Gestalt des (Paket-)Empfangs beschränken kann, beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 SVVollzG NRW. Auch das Einbringen von Gegenständen nach einem Erwerb durch den Untergebrachten persönlich (in einem Ladengeschäft) stellt sich als „Empfang von Paketen“ im Sinne des § 30 Abs. 1 SVVollzG NRW dar.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).