Antrag verworfen — Kostenentscheidung nach GNotKG (Geschäftswert 5.000 €)
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 VAs 97/19
- Datum
- 28.11.2019
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2019:1128.1VAS97.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann die zutreffenden Ausführungen einer dem Betroffenen bekannt gemachten Stellungnahme einer Bundesbehörde nach Prüfung zu seinen Entscheidungsgründen nehmen und sich diese zu eigen machen.
Wird ein Antrag verworfen, sind die Kosten des Verfahrens dem unterliegenden Beteiligten nach den einschlägigen Vorschriften des GNotKG aufzuerlegen.
Das Gericht kann den Geschäftswert für die Gebührenfestsetzung gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG bestimmen; für die in Betracht stehende Verfahrensart kann ein Geschäftswert von 5.000 € festgesetzt werden.
Tenor
Der Antrag wird aus den zutreffenden Gründen der dem Betroffenen bekannt gemachten Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz vom 06. November 2019, welche sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht, auf Kosten des Betroffenen (§§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 Abs. 1 Satz 1 GNotKG) als verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,- € festgesetzt (§§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 36 Abs. 3 GNotKG).