Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung; Kostenfestsetzung nach GNotKG
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 VAs 83/21
- Datum
- 10.08.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2021:0810.1VAS83.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann verworfen werden, wenn die Stellungnahme der zuständigen Behörde die Unbegründetheit des Antrags darlegt.
Bei Verwerfung eines Antrags sind die Kosten nach § 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG dem Antragsteller aufzuerlegen.
Der zur Berechnung der Kosten maßgebliche Geschäftswert kann vom Gericht nach § 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG festgesetzt werden.
Das Gericht kann in seiner Entscheidung die Identität der "Erkennenden Stelle" ausdrücklich klarstellend benennen (z. B. Staatsanwaltschaft).
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird aus den zutreffenden Gründen der dem Betroffenen bekannt gemachten Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz vom 08.07.2021 mit der klarstellenden Maßgabe, dass „Erkennende Stelle“ die Staatsanwaltschaft A ist, auf Kosten des Betroffenen (§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) nach einem Geschäftswert von 5.000 Euro (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) als unbegründet verworfen.