Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wegen Unbegründetheit
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 VAs 25/20
- Datum
- 15.05.2020
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2020:0515.1VAS25.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann als unbegründet verworfen werden, wenn die Gründe des angefochtenen Bescheids und die Gegenerklärung der Behörde die Rechtmäßigkeit des Bescheids tragen.
Trifft das Gericht die Verwerfung eines Antrags, sind dem unterliegenden Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen; die Kostenfestsetzung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GNotKG (§ 22 GNotKG).
Die Gerichtskosten werden nach dem festzusetzenden Geschäftswert bemessen; für Verfahren nach § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG ist der Geschäftswert gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG festzusetzen.
Eine ausführliche Gegenerklärung der betroffenen Behörde kann entscheidungserhebliche Bedeutung haben und die Begründetheit eines Antrags substantiiert entkräften.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides und der Gegenerklärung des Bundesamtes für Justiz vom 14. April 2020 auf Kosten des Betroffenen (§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) nach einem Geschäftswert von 5.000,00 € (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) als unbegründet verworfen.