Überweisung an Bußgeldsenat wegen Klärungsbedarfs zu Arbeitserlaubnis bei Gefälligkeitsverhältnis
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 1. Senat für Bußgeldsachen
- Aktenzeichen
- 1 Ss OWi 968/98
- Datum
- 08.09.1998
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:1998:0908.1SS.OWI968.98.00
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine für die Rechtsanwendung bedeutsame Rechtsfrage höchstrichterlich ungeklärt, kann die Sache an den zuständigen Senat in erweiterter Besetzung zur Entscheidung übertragen werden, um eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten.
Die Überweisung an den Bußgeldsenat in Besetzung mit drei Richtern ist geboten, wenn die Klärung der Rechtsfrage praktische Bedeutung hat und unterschiedliche Entscheidungen der Vorinstanzen zu befürchten sind.
Ob für Tätigkeiten im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses eine Arbeitserlaubnis nach § 19 Abs. 1 S. 6 AFG erforderlich ist, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt und bedarf der Klärung durch eine Senateinheit.
Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann unabhängig vom Ausgang des Einzelfalls einen Überweisungsgrund an eine höhere Senatebene darstellen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Detmold, 24 (5) OWi 4 Js 714/96
Tenor
Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, da es geboten ist, das Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen.
Gründe
Die Frage, ob es für Tätigkeiten im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses eine Arbeitserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 6 AFG bedarf, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Diese Rechtsfrage kann für die Rechtsanwendung von großer praktischer Bedeutung sein. Eine Entscheidung des gesamten Senats ist daher erforderlich, damit sich bei den unteren Gerichten keine unterschiedliche Rechtsprechung entwickelt.