Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung, Kosten trägt der Angeklagte
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 Ss 355/05
- Datum
- 05.09.2005
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2005:0905.1SS355.05.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn die Revision ohne Erfolg bleibt (§ 473 Abs. 1 StPO).
Zur Revisionsrechtfertigung muss der Revisionsführer Rechtsfehler substantiiert darlegen, die das Urteil zu seinen Lasten beeinflussen können; bloße Rüge ohne Darlegung erheblicher Fehler genügt nicht.
Bleiben durch die Nachprüfung weder Verfahrens- noch Tatbestandsfehler ersichtlich, sind Rechtsmittel gegen das Urteil zurückzuweisen und behalten die erstinstanzlichen Entscheidungen ihre Wirksamkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, Ns 102 Js 37/03 14 (XVIII) C 1/03
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).