Treffer
OLG Hamm Beschluss

Revision verworfen — keine Revisionsrechtfertigung nach § 349 Abs. 2 StPO

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 RVs 58/18
Datum
11.09.2018
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0911.1RVS58.18.00
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil ein. Das Oberlandesgericht prüfte im Rahmen des § 349 Abs. 2 StPO, ob sich ein Rechtsfehler zu seinen Lasten ergibt. Eine solche Revisionsrechtfertigung ergab sich nicht; die Revision wurde daher als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur begründet, wenn die Nachprüfung einen Rechtsfehler ergibt, der sich zu Lasten des Angeklagten auswirkt.

2

Ergibt die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

3

Bei Zurückweisung der Revision hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; im Strafverfahren trifft dies bei Zurückweisung die Revision des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO).

4

Die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO beschränkt sich auf die Feststellung, ob ein Revisionsgrund vorliegt, der das Urteil zu Lasten des Angeklagten beeinflusst.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 45 Ns 46/18

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

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