Rechtsbeschwerde verworfen; Fahrverbot beginnt erst mit amtlicher Verwahrung, spätestens nach 4 Monaten
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 1. Senat für Bußgeldsachen
- Aktenzeichen
- 1 RBs 19/15
- Datum
- 19.02.2015
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2015:0219.1RBS19.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anordnung eines Fahrverbots kann eine Schonfrist nach § 25 Abs. 2a S. 1 StVG zugestanden werden; das Fahrverbot wird in diesem Fall erst mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins nach Rechtskraft wirksam, längstens jedoch nach vier Monaten.
Die Rechtsbeschwerde gegen eine bußgeldgerichtliche Entscheidung ist zu verwerfen, wenn die Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergibt.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 473 StPO i.V.m. § 46 OWiG).
Eine Anordnung der Schonfrist stellt eine zulässige ausgestaltende Maßnahme der Sanktionierung dar, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 2a StVG erfüllt sind.
Vorinstanzen
Amtsgericht Castrop-Rauxel, 6 OWi 241/14
Rubrum
Zusatz:
Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hat – mit Ausnahme der hier nach § 25 Abs. 2a S. 1 StVG anzuordnenden Schonfrist – keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG).
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird mit der Maßgabe verworfen, dass das angeordnete Fahrverbot von einem Monat erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).