Rechtsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verworfen
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 1. Senat für Bußgeldsachen
- Aktenzeichen
- 1 RBs 147/18
- Datum
- 29.10.2018
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2018:1029.1RBS147.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grundlage der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergibt.
Eine unzutreffende Angabe zur Höhe einer festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Stellungnahme führt nicht zur Änderung der Entscheidung, wenn das Tatgericht die maßgebliche Überschreitung rechtsfehlerfrei festgestellt hat und sich die Abweichung nicht auswirkt.
Bei erfolgloser Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 720 OWi 292/18
Rubrum
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat nimmt im Einzelnen Bezug auf rechtlich zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Hamm in der dem Betroffenen und seinem Verteidiger bekannt gemachten Zuschrift vom 02. Oktober 2018 mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht rechtsfehlerfrei eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 44 km (nicht: 42 km/h, wie in der Antragsschrift vom 02. Oktober 2018 aufgeführt) festgestellt hat, ohne dass sich daraus Änderungen ergeben.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).