Treffer
OLG Hamm Beschluss

Rechtsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verworfen

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
1. Senat für Bußgeldsachen
Aktenzeichen
1 RBs 147/18
Datum
29.10.2018
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1029.1RBS147.18.00
Quelle
Der Betroffene wandte sich mit der Rechtsbeschwerde gegen ein amtsgerichtliches Urteil wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Das Oberlandesgericht überprüfte das Urteil auf Grundlage der Rechtsbeschwerdebegründung und stellte keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen fest. Die Rechtsbeschwerde wurde daher als unbegründet verworfen. Klarstellend wies der Senat darauf hin, dass eine Überschreitung von 44 km/h festgestellt worden war; die abweichende Angabe der Generalstaatsanwaltschaft änderte das Ergebnis nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grundlage der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergibt.

2

Eine unzutreffende Angabe zur Höhe einer festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Stellungnahme führt nicht zur Änderung der Entscheidung, wenn das Tatgericht die maßgebliche Überschreitung rechtsfehlerfrei festgestellt hat und sich die Abweichung nicht auswirkt.

3

Bei erfolgloser Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 720 OWi 292/18

Rubrum

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Der Senat nimmt im Einzelnen Bezug auf rechtlich zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Hamm in der dem Betroffenen und seinem Verteidiger bekannt gemachten Zuschrift vom 02. Oktober 2018 mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht rechtsfehlerfrei eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 44 km (nicht: 42 km/h, wie in der Antragsschrift vom 02. Oktober 2018 aufgeführt) festgestellt hat, ohne dass sich daraus Änderungen ergeben.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).