Rechtsbeschwerde ohne zulässige Rüge im Bußgeldverfahren verworfen
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 1.Senat für Bußgeldsachen
- Aktenzeichen
- 1 RBs 140/15
- Datum
- 23.09.2015
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2015:0923.1RBS140.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist als unzulässig zu verwerfen, wenn keine zulässige Rüge erhoben wird.
Die Verwerfung eines Rechtsmittels richtet sich nach seinem sachlichen Begehren und seiner tragenden Begründung, nicht nach einer ersichtlich abweichenden Bezeichnung im Antrag der Generalstaatsanwaltschaft.
Der erfolglose Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.
Vorinstanzen
Amtsgericht Unna, 172 OWi 184/15
Rubrum
Zusatz:
Der Senat macht sich zur näheren Begründung die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 28. August 2015 zu eigen und zum Gegenstand seiner Entscheidung. Der Senat geht davon aus, dass es sich angesichts der näheren Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft bei deren Antrag, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, lediglich um einen Schreib- bzw. Übertragungsfehler handelt, und tatsächlich - zutreffend -die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig begehrt wird, da keine zulässige Rüge erhoben worden ist.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).