Treffer
OLG Hamm Beschluss

Rechtsbeschwerde ohne zulässige Rüge im Bußgeldverfahren verworfen

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
1.Senat für Bußgeldsachen
Aktenzeichen
1 RBs 140/15
Datum
23.09.2015
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0923.1RBS140.15.00
Quelle
Der Betroffene legte gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts im Ordnungswidrigkeitenverfahren Rechtsbeschwerde ein. Das Oberlandesgericht Hamm verwarf das Rechtsmittel als unzulässig. Es übernahm die Begründung der Generalstaatsanwaltschaft, wonach keine zulässige Rüge erhoben worden war. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist als unzulässig zu verwerfen, wenn keine zulässige Rüge erhoben wird.

2

Die Verwerfung eines Rechtsmittels richtet sich nach seinem sachlichen Begehren und seiner tragenden Begründung, nicht nach einer ersichtlich abweichenden Bezeichnung im Antrag der Generalstaatsanwaltschaft.

3

Der erfolglose Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.

Vorinstanzen

Amtsgericht Unna, 172 OWi 184/15

Rubrum

1

Zusatz:

2

Der Senat macht sich zur näheren Begründung die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Gene­ral­staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 28. August 2015 zu eigen und zum Gegenstand seiner Ent­scheidung. Der Senat geht davon aus, dass es sich angesichts der näheren Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft bei deren Antrag, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, lediglich um einen Schreib- bzw. Übertragungsfehler handelt, und tatsächlich - zutreffend -die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig begehrt wird, da keine zulässige Rüge erhoben worden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).