Treffer
OLG Hamm Beschluss

Verwerfung des Zulassungsantrags zur Rechtsbeschwerde bei eso ES 3.0-Messung

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
1. Senat für Bußgeldsachen
Aktenzeichen
1 RBs 126/14
Datum
23.10.2014
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1023.1RBS126.14.00
Quelle
Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil wegen einer Messung mit dem Gerät eso ES 3.0. Das Oberlandesgericht hält die Annahme des Amtsgerichts, es liege ein standardisiertes Messverfahren vor, für unbedenklich und sieht keinen Anlass, die obergerichtliche Rechtsprechung zu hinterfragen. Die Zulassung zur Fortbildung des Rechts wird daher verworfen; auch eine Gehörsrüge begründet keinen Erfolg. Die Verfahrenskosten trägt der Betroffene.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts ist nur geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine grundsätzliche Klärung oder Infragestellung der obergerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigen.

2

Ein Messverfahren gilt als standardisiert, wenn seine Validität und Verfahrensgrundsätze durch anerkannte Prüfstellen oder einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt sind; bloße Rügen genügen nicht zur Erschütterung dieser Annahme.

3

Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs setzt substantiiertes Vorbringen voraus, das darlegt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen oder Argumente vom Tatgericht übergangen wurden.

4

Wird ein Zulassungsantrag verworfen, sind die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, sofern keine Ausnahmsgründe bestehen (vgl. § 473 StPO i.V.m. § 46 OWiG).

Vorinstanzen

Amtsgericht Olpe, 54 OWi 435/13

Rubrum

1

Zusatz:

2

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts ist nicht angezeigt. Die Annahme des Amtsgerichts, bei dem verwendeten Messgerät eso ES 3.0 handele es sich um ein standardisiertes Messverfahren begegnet keinen Bedenken. Der Senat hält es nicht für angezeigt, die diesbezügliche obergerichtliche Rechtsprechung in Frage zu stellen. Auf die Ausführungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in ihrer „Dienstlichen Erklärung“ vom 23. September 2014 wird Bezug genommen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zulässigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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