Rechtsbeschwerde: Zusatzschild 'Schneeflocke' rechtfertigt keine Ausnahme von Geschwindigkeitsbeschränkung
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 1. Senat für Bußgeldsachen
- Aktenzeichen
- 1 RBs 125/14
- Datum
- 04.09.2014
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2014:0904.1RBS125.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zusatzschild mit Schneeflocken-Symbol nach § 39 Abs. 3 StVO ist bei sinn- und zweckorientierter Betrachtung lediglich ein Hinweis auf die motovierende Gefahrenlage (winterliche Straßenverhältnisse) und begründet keine eigenständige materiell-rechtliche Ausnahme von einer Verkehrsregel.
Das auf einem Verkehrszeichen angegebene Motiv rechtfertigt keine Abweichung von der Allgemeinverbindlichkeit der angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung.
Fehlt dem Zusatzschild eine ausdrückliche bedingende Verbalisierung (z. B. ‚bei Nässe‘), so bleibt die Geschwindigkeitsbeschränkung unabhängig von der konkreten Straßenbeschaffenheit bindend.
Im Rechtsbeschwerdeverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit kann die Beschwerde verworfen werden, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergibt (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegen, 431 OWi 232/14
Rubrum
Zusatz:
Ergänzend zur Stellungnahme der GStA verweist der Senat auf die Entscheidung OLG Stuttgart NZV 1998, 422. Das eine Schneeflocke (vgl. § 39 Abs. 7 StVO) darstellende Zusatzschild i.S.v. § 39 Abs. 3 StVO zum die Geschwindigkeit begrenzenden Schild enthält bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen -- entbehrlichen -- Hinweis darauf, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Gefahrenabwehr wegen möglicher winterlicher Straßenverhältnisse dient. Der Hinweis bezweckt nur die Information der Verkehrsteilnehmer über das Motiv der Straßenverkehrsbehörde für die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung. Ein zur Erhöhung der Akzeptanz eines Verkehrszeichens angegebenes Motiv - wie vorliegend - kann eine Ausnahme von der Allgemeinverbindlichkeit der Regelung eines Verkehrszeichens nicht rechtfertigen. Der Umstand, dass die Fahrbahn zum Tatzeitpunkt nach den Feststellungen trocken war, berechtigte nicht, eine höhere als die angeordnete Geschwindigkeit zu fahren. Anders als bei dem Schild „bei Nässe“ (StVO Anl. 2 lfd. Nr. 49.1.) enthält das vorliegende Zusatzschild eben gerade keine solche verbale zeitliche Einschränkung. Auch bei trockener Fahrbahn war zudem die geschwindigkeitsbeschränkende Anordnung nicht etwa nichtig und damit unbeachtlich.
Leitsatz
Das eine Schneeflocke (vgl. § 39 Abs. 7 StVO) darstellende Zusatzschild i.S.v. § 39 Abs. 3 StVO zum die Geschwindigkeit begrenzenden Schild enthält bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen -- entbehrlichen -- Hinweis darauf, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Gefahrenabwehr wegen möglicher winterlicher Straßenverhältnisse dient.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).