Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde im OWi-Verfahren
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 1. Senat für Bußgeldsachen
- Aktenzeichen
- 1 RBs 1/10
- Datum
- 14.01.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2010:0114.1RBS1.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde in Ordnungswidrigkeitenverfahren ist nur geboten, wenn zur Fortbildung des materiellen Rechts eine Nachprüfung erforderlich erscheint.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls geboten, wenn das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben wäre (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).
Fehlen diese Voraussetzungen, ist der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind dem Betroffenen aufzuerlegen, wenn sein Zulassungsantrag verworfen wird (§ 473 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).
Vorinstanzen
Amtsgericht Unna, 172 OWi 244 Js 660/09 OWi (138/09)
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zulässigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).