Sofortige Beschwerde gegen PKH-Ablehnung bei § 89b HGB abgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 18. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 18 W 51/06
- Datum
- 12.07.2007
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2007:0712.18W51.06.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Ausgleich nach § 89b HGB setzt voraus, dass dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertrags Provisionsverluste entstanden sind und dem Unternehmer aus den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden weitere Vorteile zufließen.
Für die Voraussetzungen des § 89b HGB trägt der Handelsvertreter die Darlegungs- und Beweislast; er muss substantiiert vortragen, welche Verträge vermittelt wurden und in welcher Höhe Provisionen entgangen wären.
Kann der Handelsvertreter die erforderlichen Angaben nicht ohne Weiteres machen, ist der Anspruch durch ein vorprozessuales Auskunftsbegehren vorzubereiten; die bloße Behauptung der Unkenntnis enthebt nicht von der Darlegungslast.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlende substantiierte Darlegungen zum Anspruch können dies begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 44 O 60/06
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Mit Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss die Erfolgsaussicht der Klage auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB verneint, so dass Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann (§ 114 ZPO).
Die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB setzt u. a. voraus, dass dem Handelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses Provisionsverluste erwachsen und dem Unternehmer im Hinblick auf die von dem Handelsvertreter geworbenen Kunden weitere Vorteile zufließen. Für diese Voraussetzungen sind die Handelsvertreter darlegungs- und beweisbelastet (vgl. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Auflage § 89 b RN 30 m.w.Nw.).
Für den anspruchstellenden Handelsvertreter bedeutet dies im Streitfall u.a., dass er zunächst darlegen und beweisen muss, welche Versicherungsverträge er der Beklagten vermittelt hat und inwiefern ihm aus diesen von ihm vermittelten Verträgen noch Vermittlungsprovision zugeflossen wären, wenn das Vertragsverhältnis nicht beendet worden wäre (§ 89 b Abs. 5 HGB).
Der Kläger kann sich der ihm obliegenden Darlegungslast nicht entziehen, indem er geltend macht, zu dieser Darlegung nicht im Stande zu sein. In einem solchem Fall muss der Handelsvertreter den Ausgleichsprozess durch ein entsprechendes Auskunftsbegehren vorbereiten (vgl. zu den Einzelheiten Baumbach/Hopt a.a.O § 89 b RN 82 m. w. Nw.).
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 127 Abs. 4 ZPO.