Treffer
OLG Hamm Beschluss

Ergänzung des Senatsbeschlusses: Beigeordnung der Insolvenzverwalterin als Rechtsanwältin (§121 ZPO)

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
18. Zivilsenat
Aktenzeichen
18 W 34/10
Datum
27.01.2011
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0127.18W34.10.00
Quelle
Der Senatsbeschluss vom 30.08.2010 wurde nach § 121 Abs. 1 ZPO von Amts wegen ergänzt. Die Ergänzung bestimmt, dass der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der A sie selbst als Rechtsanwältin beigeordnet wird. Damit ist die Bestimmung der beigeordneten Person formell klargestellt. Es handelt sich um eine formale Vervollständigung des Beschlusses.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 121 Abs. 1 ZPO kann ein richterlicher Beschluss von Amts wegen ergänzt werden, wenn eine Ergänzung zur Klarstellung oder Vervollständigung erforderlich ist.

2

Eine Ergänzung nach § 121 Abs. 1 ZPO kann ausdrücklich die Bestimmung der beigeordneten Person zur rechtskundigen Vertretung umfassen.

3

Soweit keine rechtliche Unvereinbarkeit besteht, ist die Bestellung einer Person als beigeordneter Rechtsanwalt auch möglich, wenn diese zugleich Insolvenzverwalterin ist.

4

Ein Ergänzungsbeschluss nach § 121 Abs. 1 ZPO dient der formalen Vervollständigung des vorherigen Beschlusses und ersetzt keine eigenständige inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen der Beigeordnungsbestellung.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 6 O 442/09

Tenor

Der Senatsbeschluss vom 30.08.2010 wird gem. § 121 Abs. 1 ZPO von Amts wegen dahingehend ergänzt, dass der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der A sie selbst als Rechtsanwältin beigeordnet wird.

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