Treffer
OLG Hamm Beschluss

Beweisverfahren: Gutachten zum Minderwert bei unmöglicher oder unverhältnismäßiger Mängelbeseitigung

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
17. Zivilsenat
Aktenzeichen
17 W 30/02
Datum
16.09.2002
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0916.17W30.02.00
Quelle
Der Antragsteller begehrte in einem Beweissicherungsverfahren die Feststellung des mangelbedingten Minderwerts für den Fall, dass eine Mängelbeseitigung unmöglich oder unverhältnismäßig teuer ist. Das Oberlandesgericht Hamm gab der Beschwerde statt und ordnete an, dass das noch zu bestellende Sachverständigengutachten auch diese Frage behandeln soll. Das Gericht bejaht das rechtliche Interesse nach § 485 Abs. 2 ZPO. Die Rechtfrage der Unverhältnismäßigkeit soll jedoch nicht durch den Sachverständigen, sondern ggf. im Hauptverfahren geklärt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Beweissicherungsverfahren ist die Feststellung eines mangelbedingten Minderwerts zulässig, soweit ein rechtliches Interesse besteht, weil die Beseitigung der Mängel unmöglich oder unverhältnismäßig teuer sein könnte (§ 485 Abs. 2 ZPO).

2

Das Beweisverfahren dient dazu, außerhalb des Hauptverfahrens weitreichende Tatsachenfeststellungen zuzulassen, um eine vorprozessuale Einigung der Beteiligten zu fördern.

3

Die Frage der Verhältnismäßigkeit oder Möglichkeit der Mängelbeseitigung ist grundsätzlich eine Rechtsfrage, die nicht dem Sachverständigen aufzuerlegen ist.

4

Der Sachverständige hat im Rahmen des Beweisauftrags den mangelbedingten Minderwert zu ermitteln; die Beurteilung, ob eine Beseitigung aufgrund von Unverhältnismäßigkeit unterbleibt, bleibt gegebenenfalls dem Hauptverfahren vorbehalten.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 6 OH 14/02

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 8.7.2002 wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 25.6.2002 nebst Nichtabhilfebeschluss vom 18.7.2002 dahin abgeändert, dass ein schriftliches Gutachten durch den noch zu bestellenden Sachverständigen auch über die folgende Frage eingeholt werden soll:

Wie hoch ist der Minderwert, wenn eine Mängelbeseitigung unverhältnismäßig oder nicht möglich ist?

Gründe

2

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet.

3

Die vom Antragsteller im Rahmen des vorliegenden Beweisverfahrens für den Fall, dass die Mängelbeseitigung unmöglich oder unverhältnismäßig teuer ist, begehrte Feststellung eines Minderwertes genügt für die Bejahung eines rechtlichen Interesses gem. §485 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 ZPO und ist deshalb zulässig. Es entspricht dem Sinn des Beweisverfahrens, außerhalb des Hauptverfahrens möglichst weitreichende Tatsachenfeststellungen zuzulassen, um eine vorprozessuale Einigung der Beteiligten herbeizuführen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufage, Rn. 26, sowie Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Auflage, §18/B Rn. 122). Neben der Ermittlung der Mängelbeseitigungskosten kann auch die Feststellung eines mangelbedingten Minderwertes der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen, denn es kann jedenfalls gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass eine Mängelbeseitigung unmöglich ist oder wegen unverhältnismäßig hoher Kosten unterbleibt.

4

Die Frage der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung ist zwar eine nicht vom Sachverständigen zu beurteilende, sondern ggf. in einem Hauptverfahren zu klärende Rechtsfrage, doch hierauf erstreckt sich der Beweissicherungsantrag nicht; der Sachverständige soll im Rahmen der o.g. Beweisfrage ausschließlich den mangelbedingten Minderwert ermitteln.

Beweisverfahren: Gutachten zum Minderwert bei unmöglicher oder unverhältnismäßiger Mängelbeseitigung — Themis