Berufung zurückgewiesen, Anschlussberufung teilweise stattgegeben: Zahlungsurteil von 17.457,58 €
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 17. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 17 U 68/02
- Datum
- 15.01.2004
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2004:0115.17U68.02.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann die Berufung zurückweisen und zugleich die Anschlussberufung der Gegenpartei teilweise stattgeben, indem es das angefochtene Urteil entsprechend abändert.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; das Gericht kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen regeln.
Die Zulassung der Revision bleibt dem Gericht vorbehalten und wird versagt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung nicht erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 2 O 73/99
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. April 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil teilweise dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 17.457,58 € nebst 8 % Zinsen seit dem 17.03.1999 zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls die Klägerin nicht vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil beschwert den Beklagten um mehr als 20.000,00 €.