Berufungsrücknahme: Verlust des Rechtsmittels, Kosten- und Streitwertfestsetzung
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 17. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 17 U 127/14
- Datum
- 09.11.2015
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2015:1109.17U127.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme einer Berufung führt dazu, dass der Berufungsführende des eingelegten Rechtsmittels verlustig wird.
Wird die Berufung zurückgenommen, kann das Berufungsgericht der zurücknehmenden Partei die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegen.
Ein Beschluss über die Folgen der Zurücknahme der Berufung kann nach § 516 Abs. 3 ZPO ergehen.
Das Berufungsgericht kann im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Zurücknahme den Streitwert des Berufungsverfahrens festsetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 20 O 67/14
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sie ihre Berufung gegen das am 02.07.2014 verkündete Urteil der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund (20 O 67/14) zurückgenommen hat.
Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.735,80 EUR festgesetzt.