Treffer
OLG Hamm Beschluss

Berichtigung des Tenors nach § 319 Abs. 1 ZPO: Korrektur der Kammerbezeichnung

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
16. Zivilsenat (Senat für Baulandsachen)
Aktenzeichen
16 U 8/13
Datum
03.07.2014
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0703.16U8.13.00
Quelle
Der Senat berichtigte von Amts wegen den Tenor seines am 10.04.2014 verkündeten Urteils nach § 319 Abs. 1 ZPO. Anlass war ein offensichtlicher Diktat-/Schreibfehler, durch den fälschlich „16. Zivilkammer des Landgerichts Köln“ genannt wurde. Richtig heißt es „65. Zivilkammer des Landgerichts Köln“. Die Korrektur bezog sich ausschließlich auf die Formulierung im Tenor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 319 Abs. 1 ZPO kann das Gericht offensichtliche Diktat- oder Schreibfehler in seinem Urteil von Amts wegen berichtigen.

2

Die Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO erstreckt sich auch auf die falsche Bezeichnung der zuständigen Kammer im Tenor, soweit diese Unrichtigkeit offensichtlich ist.

3

Für eine Berichtigung genügt die Offensichtlichkeit des Fehlers; es bedarf keiner gesonderten Antragstellung durch die Parteien, wenn der Fehler klar erkennbar ist.

4

Die Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO ist auf offensichtliche Formfehler beschränkt und darf nicht dazu dienen, inhaltliche oder rechtliche Entscheidungen zu ändern.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 65 O 5/12

Rubrum

1

In dem Rechtsstreit

2

Der Tenor des am 10.04.2014 verkündeten Urteils des Senats wird gem. § 319 Absatz 1 ZPO wegen eines offensichtlichen Diktat- oder Schreibfehlers von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass es nicht „ Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln“ sondern richtig „Urteil der 65. Zivilkammer des Landgerichts Köln“ heißt.

Tenor

Der Tenor des am 10.04.2014 verkündeten Urteils des Senats wird gem. § 319 Absatz 1 ZPO wegen eines offensichtlichen Diktat- oder Schreibfehlers von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass es nicht „ Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln“ sondern richtig „Urteil der 65. Zivilkammer des Landgerichts Köln“ heißt.

Berichtigung des Tenors nach § 319 Abs. 1 ZPO: Korrektur der Kammerbezeichnung — Themis