Berichtigung des Tenors nach § 319 Abs. 1 ZPO: Korrektur der Kammerbezeichnung
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 16. Zivilsenat (Senat für Baulandsachen)
- Aktenzeichen
- 16 U 8/13
- Datum
- 03.07.2014
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2014:0703.16U8.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 319 Abs. 1 ZPO kann das Gericht offensichtliche Diktat- oder Schreibfehler in seinem Urteil von Amts wegen berichtigen.
Die Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO erstreckt sich auch auf die falsche Bezeichnung der zuständigen Kammer im Tenor, soweit diese Unrichtigkeit offensichtlich ist.
Für eine Berichtigung genügt die Offensichtlichkeit des Fehlers; es bedarf keiner gesonderten Antragstellung durch die Parteien, wenn der Fehler klar erkennbar ist.
Die Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO ist auf offensichtliche Formfehler beschränkt und darf nicht dazu dienen, inhaltliche oder rechtliche Entscheidungen zu ändern.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 65 O 5/12
Rubrum
In dem Rechtsstreit
Der Tenor des am 10.04.2014 verkündeten Urteils des Senats wird gem. § 319 Absatz 1 ZPO wegen eines offensichtlichen Diktat- oder Schreibfehlers von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass es nicht „ Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln“ sondern richtig „Urteil der 65. Zivilkammer des Landgerichts Köln“ heißt.
Tenor
Der Tenor des am 10.04.2014 verkündeten Urteils des Senats wird gem. § 319 Absatz 1 ZPO wegen eines offensichtlichen Diktat- oder Schreibfehlers von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass es nicht „ Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln“ sondern richtig „Urteil der 65. Zivilkammer des Landgerichts Köln“ heißt.