Zurückweisung der Grundbuchbeschwerde gegen eine Zwischenverfügung
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 15. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 15 W 81/19
- Datum
- 26.03.2019
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2019:0326.15W81.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist zurückzuweisen, wenn die Gründe der Zwischenverfügung und des Nichtabhilfebeschlusses zutreffen.
Die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens in einer Grundbuchsache können den Beteiligten nach § 84 FamFG auferlegt werden.
Die Rechtsbeschwerde gegen eine grundbuchrechtliche Beschwerdeentscheidung ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO vorliegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegen, KM-238-8
Rubrum
./.
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Zwischenverfügung und des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Siegen vom 13. Februar 2019 zurückgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 84 FamFG.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs.2 S.1 GBO nicht vorliegen.