Treffer
OLG Hamm Beschluss

Zurückweisung der Grundbuchbeschwerde gegen eine Zwischenverfügung

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
15. Zivilsenat
Aktenzeichen
15 W 81/19
Datum
26.03.2019
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0326.15W81.19.00
Quelle
Das Oberlandesgericht Hamm entschied über eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts Siegen. Es wies die Beschwerde unter Bezugnahme auf die zutreffenden Gründe der Zwischenverfügung und des Nichtabhilfebeschlusses zurück. Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 84 FamFG. Eine Rechtsbeschwerde wurde mangels der Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist zurückzuweisen, wenn die Gründe der Zwischenverfügung und des Nichtabhilfebeschlusses zutreffen.

2

Die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens in einer Grundbuchsache können den Beteiligten nach § 84 FamFG auferlegt werden.

3

Die Rechtsbeschwerde gegen eine grundbuchrechtliche Beschwerdeentscheidung ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO vorliegen.

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegen, KM-238-8

Rubrum

1

./.

Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Zwischenverfügung und des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Siegen vom 13. Februar 2019 zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 84 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs.2 S.1 GBO nicht vorliegen.