Treffer
OLG Hamm Beschluss

Fiskuserbenfeststellung erst nach ausreichender Erbenermittlung

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
15. Zivilsenat
Aktenzeichen
15 W 65/25
Datum
13.03.2025
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0313.15W65.25.00
Quelle
Der Beteiligte wandte sich gegen die Feststellung des Nachlassgerichts, dass kein anderer Erbe als der Fiskus vorhanden sei. Das OLG Hamm hob den Beschluss auf, weil die Erbenermittlungen noch nicht ausreichend waren. Insbesondere hätte das Nachlassgericht die Lebensgefährtin zu einem möglichen Testament und weiteren Verwandten befragen sowie Standesamtsregister am letzten und früheren Wohnort auswerten müssen. Ermittlungen in Polen und die Bestellung eines Nachlasspflegers waren dagegen nicht geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Feststellung nach § 1964 Abs. 1 BGB, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, setzt voraus, dass das Nachlassgericht zuvor ausreichende Ermittlungen zur Erbenermittlung angestellt hat.

2

Umfang und Dauer der Erbenermittlungen nach § 1964 BGB stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts; hierbei ist insbesondere der Wert des Nachlasses zu berücksichtigen.

3

Ungenügende Ermittlungen des Nachlassgerichts werden nicht allein durch eine öffentliche Aufforderung gemäß § 1965 Abs. 1 Satz 1 BGB ersetzt.

4

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Verfügung von Todes wegen vorhanden sein könnte, muss das Nachlassgericht naheliegende Auskunftspersonen hierzu befragen.

5

Zur Aufklärung der Verwandtschaftsverhältnisse ist regelmäßig eine Anfrage bei den zuständigen Standesämtern geboten, insbesondere wenn Personenstandsurkunden nicht vorgelegt worden sind.

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 18 VI 300/24

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Gründe

2

Die Beschwerde des Beteiligten ist zulässig und begründet.

3

Die Voraussetzungen für die Feststellung, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, liegen noch nicht vor, weil das Amtsgericht bisher keine ausreichenden Ermittlungen zur Feststellung des/der Erben angestellt hat.

4

Nach § 1964 I BGB hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, wenn der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt wird. Daraus folgt, dass dem Beschluss Ermittlungen zur Feststellung der Erben vorausgehen müssen. Der Umfang und die Dauer der Ermittlungen sind in das pflichtgemäße Ermessen des Nachlassgerichts gestellt, wobei das Nachlassgericht insbesondere den Wert des Nachlasses zur berücksichtigen hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.09.2018, 21 W 56/18, juris, Rn. 13; OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.12.2020, 3 W 28/20, juris, Rn. 57; OLG Celle, Beschluss vom 21.04.2021, 6 W 60/21, juris, Rn. 8 f.). Ungenügende Ermittlungen werden nicht allein durch die öffentliche Aufforderung gem. § 1965 I 1 BGB kompensiert (OLG Braunschweig, a.a.O., Rn. 68).

5

Unter Beachtung dieser Grundsätze gilt im vorliegenden Fall Folgendes:

6

Das Amtsgericht hat hier insofern Ermittlungen angestellt, als es durch die Verfügungen vom 20.06.2024 (Bl. 11 der AG-Akte) und 12.08.2024 (Bl. 55 der AG-Akte) konkrete Auskünfte von den bekannt gewordenen Verwandten des Erblassers erbeten hat. Hierauf hat allerdings nur der Bruder des Erblassers (O.) mit der kurzen E-Mail vom 19.08.2024 (Bl. 58 der AG-Akte) geantwortet.

7

Es ist nach dem derzeitigen Sachstand auch nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen, dass das Amtsgericht davon abgesehen hat, in Polen – dem Geburtsland des Erblassers – Nachforschungen nach etwaigen entfernten Verwandten anzustellen. Denn hiervon waren in angemessener Frist keine Ergebnisse zu erwarten und der Nachlasswert, der für den Umfang der anzustellenden Ermittlungen von Bedeutung ist (s.o.), ist angesichts der Mitteilung der Lebensgefährtin des Erblassers (vgl. deren E-Mail vom 30.10.2024, Bl. 59 der AG-Akte) und der Anfragen zweier Gläubiger (vgl. Bl. 17 und Bl. 43 der AG-Akte) als gering einzustufen.

8

Unerheblich ist auch der Einwand des Beteiligten, dass nach seiner Auffassung die Bestellung eines Nachlasspflegers „zweckdienlich“ gewesen wäre, da dies keine im Gesetz vorgesehen Voraussetzung für einen Feststellungsbeschluss nach § 1964 BGB ist.

9

Allerdings kann bisher nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass ein Testament des Erblassers vorhanden ist. Der Sohn und der Bruder des Erblassers haben in ihren Ausschlagungserklärungen jeweils angegeben, ihnen sei nicht bekannt, ob eine Verfügung von Todes wegen vorhanden ist (vgl. Bl. 5 und Bl. 37 der AG-Akte). Die Mutter des Erblassers hat hierzu in ihrer Ausschlagungserklärung gar keine Angaben gemacht (vgl. Bl. 53 der AG-Akte). Daher hätte das Amtsgericht bei der Lebensgefährtin des Erblassers (vgl. Bl. 59 der AG-Akte) nachfragen müssen, ob der Erblasser möglicherweise ein Testament hinterlassen hat. Ebenso wäre es angezeigt gewesen, die Lebensgefährtin danach zu fragen, ob ihr weitere Verwandte des Erblassers bekannt sind.

10

Außerdem ist zur Aufklärung der Verwandtschaftsverhältnisse grundsätzlich eine Nachfrage beim Standesamt geboten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 21.04.2021, 6 W 60/21, juris, Rn. 14; Grüneberg/Weidlich, BGB, 84. Aufl., § 1964, Rn. 1), zumal wenn – wie hier – von den ausschlagenden Angehörigen keine Personenstandsurkunden vorgelegt worden sind. Im vorliegenden Fall hätte das Nachlassgericht beim Standesamt Y. (letzter Wohnort des Erblassers) und beim Standesamt E. (früherer Wohnort des Erblassers, vgl. Bl. 46 der AG-Akte) nachfragen müssen, ob dort Registereintragungen in Bezug auf den Erblasser vorliegen, aus denen sich Verwandte des Erblassers ergeben.

11

Falls diese vom Nachlassgericht noch anzustellenden Ermittlungen keine neuen Erkenntnisse erbringen sollten, dürfte eine erneute öffentliche Aufforderung nach § 1965 I 1 BGB entbehrlich sein.