Beschwerde gegen Nachlasspflegschaft nach §1961 BGB zurückgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 15. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 15 W 445/21
- Datum
- 10.05.2022
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2022:0510.15W445.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach §1961 BGB setzt voraus, dass der antragstellende Nachlassgläubiger ein berechtigtes Interesse schlüssig darlegt.
Fehlt ein werthaltiger Nachlassbestand und besteht auch bei Einschaltung eines Nachlasspflegers keine Aussicht, titulierte Forderungen durchzusetzen, kommt die Bestellung eines Nachlasspflegers nicht in Betracht.
Der Antragsteller muss konkrete, entscheidungserhebliche Umstände vortragen; bloße Behauptungen genügen nicht zur Darlegung eines berechtigten Interesses.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§61 Abs.1, 36 Abs.1 GNotKG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §70 Abs.2 FamFG sind gesondert zu prüfen und lagen hier nicht vor.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen-Borbeck, 8 VI 582/21
Rubrum
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft auf der Grundlage des § 1961 BGB kommt nur in Betracht, wenn der den Antrag stellende Nachlassgläubiger ein berechtigtes Interesse geltend macht. Insoweit bedarf es jedenfalls der schlüssigen Darlegung eines Sachverhalts, aus welchem sich ein solches Interesse ergibt. Daran fehlt es hier.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, denen die Beteiligte in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegen getreten ist, ist das gekündigte Mietverhältnis tatsächlich abgewickelt. Nach den weiteren Feststellungen des Senats, wegen deren Inhalt auf das Schreiben des Berichterstatters vom 10.03.2022 verwiesen wird, besteht mangels werthaltiger Nachlassbestandteile auch bei Einschaltung eines Nachlasspflegers keine Aussicht, den gegen den Erblasser titulierten Zahlungsanspruch durchzusetzen. Der Aufforderung in dem genannten Schreiben, ggf. ein sonstiges Interesse an der Bestellung eines Nachlasspflegers darzulegen, ist die Beteiligte nicht nachgekommen.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 61 Abs.1, 36 Abs.1 GNotKG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs.2 FamFG) liegen nicht vor.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.256,65 € festgesetzt