Anhörungsrüge nach §69a GKG gegen Kostenansatz zurückgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 15. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 15 W 374/11
- Datum
- 03.01.2012
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2012:0103.15W374.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 69a GKG ist nur begründet, wenn substantiiert dargelegt wird, dass das Gericht von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.
Das bloße Vorliegen oder die Nichtübernahme einer vorgelegten sachverständigen Stellungnahme begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör.
Für die Wertermittlung von Sondereigentum besteht keine generelle Verpflichtung des Gerichts, ein eigenes ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen; das Gericht kann den vorgelegten Sachverständigenwert durch eigene Würdigung überprüfen.
Ein Rechtsmittel ist unbehelflich, wenn aus den vorgebrachten Einwänden selbst hervorgeht, dass die geltend gemachte abweichende Wertschätzung allenfalls einen niedrigeren (z.B. reinen Boden-)Wert ergibt und somit keine entscheidungserhebliche Tatsachenrüge trägt.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 1 S 268/09
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen, weil der Senat bei seiner Entscheidung vom 24.11.2011 weder von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist noch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 69 a GKG). Insbesondere war der Senat nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten zur Frage des Werts des Sondereigentums des Klägers einzuholen. Der Kläger hatte sich bei seiner Wertangabe auf eine sachverständige Stellungnahme berufen, die der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt, aber im Ergebnis nicht voll übernommen hat. Auch aus dem mit der Anhörungsrüge vorgebrachten Einwänden ergibt sich, dass der vom Sachverständigen geschätzte Wert allenfalls den unbebauten Bodenwert wiedergibt.