Berichtigung eines Senatsbeschlusses wegen offensichtlichen Schreibversehens
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 15. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 15 VA 8/03
- Datum
- 13.10.2003
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2003:1013.15VA8.03.00
Abstrakte Rechtssätze
Gerichte dürfen offensichtliche Schreibfehler in ihren Entscheidungen durch berichtigenden Beschluss berichtigen.
Eine Berichtigung ist zulässig, wenn der ersichtliche Irrtum eindeutig zu einer anderen, dem wirklichen Entscheidungswillen entsprechenden Formulierung führt.
Die Berichtigung betrifft lediglich die textliche Fassung des Tenors und ändert nicht die materiellen Rechtsfolgen der Entscheidung.
Der berichtigende Beschluss muss die konkrete Stelle und die korrekte Fassung der zu ändernden Formulierung eindeutig angeben.
Vorinstanzen
Amtsgericht Münster, 73 IN 84/02
Tenor
wird der Senatsbeschluß vom 18.09.2003 wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, daß es im zweiten Satz des letzten Absatzes auf S. 6 statt "der Beteiligte zu 1)" richtig heißen muß: "der Beteiligte zu 2)".