Treffer
OLG Hamm Beschluss

Berichtigung eines Senatsbeschlusses wegen offensichtlichen Schreibversehens

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
15. Zivilsenat
Aktenzeichen
15 VA 8/03
Datum
13.10.2003
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2003:1013.15VA8.03.00
Quelle
Der Senat berichtigte seinen Beschluss vom 18.09.2003 aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens: In der zweiten Satz des letzten Absatzes auf S. 6 lautet die falsche Formulierung "der Beteiligte zu 1)"; richtig ist "der Beteiligte zu 2)". Die Berichtigung stellt die Textgenauigkeit des Tenors wieder her, ohne materielle Entscheidungsinhalte zu ändern. Die Korrektur benennt exakt die zu ändernde Textstelle.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gerichte dürfen offensichtliche Schreibfehler in ihren Entscheidungen durch berichtigenden Beschluss berichtigen.

2

Eine Berichtigung ist zulässig, wenn der ersichtliche Irrtum eindeutig zu einer anderen, dem wirklichen Entscheidungswillen entsprechenden Formulierung führt.

3

Die Berichtigung betrifft lediglich die textliche Fassung des Tenors und ändert nicht die materiellen Rechtsfolgen der Entscheidung.

4

Der berichtigende Beschluss muss die konkrete Stelle und die korrekte Fassung der zu ändernden Formulierung eindeutig angeben.

Vorinstanzen

Amtsgericht Münster, 73 IN 84/02

Tenor

wird der Senatsbeschluß vom 18.09.2003 wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, daß es im zweiten Satz des letzten Absatzes auf S. 6 statt "der Beteiligte zu 1)" richtig heißen muß: "der Beteiligte zu 2)".

Berichtigung eines Senatsbeschlusses wegen offensichtlichen Schreibversehens — Themis