Gegenvorstellungen gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen - keine neuen Gesichtspunkte
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 13. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 13 W 9/00
- Datum
- 07.06.2000
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2000:0607.13W9.00.00
Abstrakte Rechtssätze
Gegenvorstellungen gegen einen Senatsbeschluss sind zurückzuweisen, wenn sie keine neuen Gesichtspunkte darlegen, die eine Änderung der Entscheidung rechtfertigen.
Die Vorlage bereits erörterter Einwände in einer Gegenvorstellung genügt nicht, um eine Abänderung des Beschlusses zu veranlassen.
Zur Aufnahme einer erneuten Prüfung muss die Gegenvorstellung konkrete, substantiiert dargelegte neue Tatsachen oder Rechtsgründe enthalten.
Ein bloß pauschales Vorbringen ohne darlegungsfähige neue Gesichtspunkte begründet keinen Anspruch auf Aufhebung oder Abänderung eines Senatsbeschlusses.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 8 O 411/99
Tenor
Die Gegenvorstellungen des Antragstellers gegen den Senatsbeschluß vom 24. Mai 2000 werden zurückgewiesen.
Sie zeigen keine neuen Gesichtspunkte auf und geben auch im übrigen keine Veranlassung zu einer Abänderung der Entscheidung.