Treffer
OLG Hamm Hinweisbeschluss

Unterhaltsrückgriff des UVG-Trägers und Verjährungshemmung durch Mahnbescheid

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
13. Senat für Familiensachen
Aktenzeichen
13 UF 239/21
Datum
22.04.2022
Rechtsgebiet
Familienrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0422.13UF239.21.00
Quelle
Der Antragsgegner wandte sich gegen seine Inanspruchnahme auf übergegangenen Unterhalt und bestritt die Aktivlegitimation des antragstellenden Landes sowie die rechtzeitige Geltendmachung. Das OLG Hamm kündigte die Zurückweisung der Beschwerde an. Der Erstattungsanspruch zwischen SGB-II- und UVG-Träger führt zur Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X und zum Anspruchsübergang nach § 7 UVG. Die Verjährung war durch die Beantragung eines Mahnbescheids gehemmt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erfüllt ein SGB-II-Träger gegenüber dem zuständigen UVG-Träger einen Erstattungsanspruch, gilt der Leistungsanspruch des Berechtigten gegen den verpflichteten Leistungsträger gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt.

2

Mit der Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs. 1 SGB X entfällt ein zuvor nach § 33 SGB II erfolgter Anspruchsübergang und wandelt sich in einen Anspruchsübergang nach § 7 UVG um.

3

Für die Aktivlegitimation des übergegangenen Unterhaltsanspruchs bedarf es keiner zusätzlichen Abtretungsvereinbarung, wenn der gesetzliche Anspruchsübergang eingetreten ist.

4

Eine rechtzeitig erfolgte Rechtswahrungsanzeige bewirkt die Rückwirkung des Anspruchsübergangs.

5

Die dreijährige Verjährung eines Unterhaltsanspruchs ist nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch die Beantragung eines Mahnbescheids gehemmt.

Vorinstanzen

Amtsgericht Münster, 57 F 2/21 Amtsgericht Münster

Rubrum

1

Anmerkung der Redaktion: Die Berufung wurde mit Beschluss vom 25.05.2022 zurückgewiesen.

Tenor

I.

Der Senat weist die Beteiligten darauf hin, dass der Senat beabsichtigt, die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster vom 12.11.2021 zurückzuweisen und hierüber im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG zu entscheiden.

II.

Der Antragsgegner erhält Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme und ggfls. Rücknahme der Beschwerde binnen zwei Wochen.

Gründe

3

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.

4

Der Antragsteller ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners aktivlegitimiert. Der Senat verweist hierzu zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung. Wie das antragstellende Land im Einzelnen ausgeführt hat, bewirkt der Erstattungsanspruch des SGB II-Trägers gegenüber dem eigentlich verpflichteten UVG-Träger, dass der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger nach § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt gilt. Der nach § 33 SGB II erfolgte Anspruchsübergang entfällt und wandelt sich in den hier geltend gemachten Anspruchsübergang nach § 7 UVG um.

5

Der Abtretungsvereinbarung vom 09.02.2022 bedurfte es nach dem Vorstehenden nicht.

6

Eine Rückwirkung des Anspruchsübergangs ist gegeben. Anders als der Antragsgegner zunächst in erster Instanz behauptet hatte, erfolgte bereits die Rechtswahrungsanzeige nach 26.10.2017 durch das antragstellende Land.

7

Auch die Einrede der Verjährung hat keinen Erfolg. Die 3-jährige Verjährungsfrist nach den §§ 195, 197 Abs. 2 BGB war nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch die Beantragung des Mahnbescheides gehemmt.

8

Der Senat verweist im Übrigen auf die zutreffenden Gründe in dem angefochtenen Beschluss.