Beschwerde gegen Ablehnungsgesuch im familiengerichtlichen Verfahren zurückgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 12. Senat für Familiensachen
- Aktenzeichen
- 12 WF 141/14
- Datum
- 08.07.2014
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2014:0708.12WF141.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist.
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist zurückzuweisen, wenn die Vorinstanz das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses zutreffend festgestellt hat.
Ist ein Ablehnungsgesuch unzulässig, hindert dies die Fortsetzung des materiellen Verfahrens nicht; bereits erhobene Rechtsbehelfe (z.B. Einspruch) sind weiter zu behandeln.
Das Beschwerdegericht kann im Rahmen seiner Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichten und die Erstattung außergerichtlicher Kosten ablehnen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kamen, 5a F 296/13
Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts ‑ Familiengericht ‑ Kamen vom 19.05.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin vom 18.12.2013 als unzulässig zurückgewiesen wird.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Für das Ablehnungsgesuch der Kindesmutter ist aus den vom Amtsgericht genannten Gründen das Rechtsschutzbedürfnis entfallen; es ist damit unzulässig geworden.
In der Sache ist das Verfahren auf den Einspruch der Kindesmutter hin fortzusetzen, worauf schon das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen hat.