Berufung gegen behördliches Anfechtungsrecht (VaAnfErgG) zurückgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 12. Senat für Familiensachen
- Aktenzeichen
- 12 UF 169/09
- Datum
- 14.10.2009
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2009:1014.12UF169.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Die unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) von Gesetzen ist grundsätzlich zulässig.
Ein genereller Schutz des Vertrauens auf den Fortbestand von Gesetzen besteht nicht.
Unechte Rückwirkung ist nur ausnahmsweise unzulässig, nämlich wenn der Eingriff unerwartet ist und das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger ist als die mit dem Gesetz verfolgten Interessen.
Vertrauen in eine gesetzesumgehende Praxis (z. B. zur Erlangung oder Verlängerung des Aufenthaltsrechts durch falsche Vaterschaftsanerkennung) ist nicht schutzwürdig.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist nicht allein gegeben, weil der Gesetzgeber einzelne Konstellationen (z. B. Scheinehen mit im Ausland geborenen Kindern) nicht gesondert regelt, sofern keine willkürliche Ungleichbehandlung erkennbar ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 104 F 20/09
Rubrum
Zunächst kann auf die in dem Senatsbeschluss vom 26. August 2009 dargelegten Gründe verwiesen werden, die der Senat auf den Schriftsatz vom 15. September 2009 noch wie folgt ergänzt:
Soweit die Streithelferin ihr Vertrauen in den Bestand der früheren Gesetzeslage, die ein Anfechtungsrecht der Behörde nicht vorsah, für schützenswert und das VaAnfErgG deswegen für verfasungswidrig hält, verkennt sie die verfassungs- mäßigen Voraussetzungen der hier vorliegenden unechten Rückwirkung. Die unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) von Gesetzen ist grundsätzlich zulässig. Es gibt keinen generellen Schutz des Vertrauens auf den Fortbestand von Gesetzen (BVerfGE 103, 271/287; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 10. Aufl. 2009, Art. 20 Rn. 73; Sachs, GG, Komm., 5. Aufl., Art. 20 Rn. 136). Nur ausnahmsweise ist eine unechte Rückwirkung unzulässig, nämlich dann, wenn das Gesetz einen Eingrlff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und wenn das Vertrauen des Betroffenen schützenswerter ist als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (Jarass in Jarass/Pieroth, aaO, Rn. 74 mwN).
Es kann hier dahin stehen, ob die Streithelferin des Beklagten zu 2.) mit der Ein führung·eines Anfechtungsrechts der zuständigen Behörde nicht zu rechnen brauchte. Grundsätzlich ist allerdings schon das Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften nicht geschützt. Entscheidend ist hier aber, dass das Vertrauen der betroffenen Personengruppe nicht schutzwürdiger ist als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Faktisch stellt das Vorgehen, einen Deutschen zur wissentlich falschen Anerkennung der Vaterschaft zu einem ausländischen Kind zu bewegen, eine Umgehung der Vorschriften über die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt in Deutschland dar. Das Vertrauen in die·se Umgehungsmöglichkeit, welche das jetzt eingeführte behördliche Anfechtungsrecht einschränkt, ist nicht schutzwürdig.
Auch soweit die Berufungsführer durch das VaAnfErgG den Gleichheitsgrundsatz verletzt sehen, weil nicht zugleich auch ein Anfechtungsrecht der Behörde für die Ehelichkeit von Kindern begründet worden ist, die in Scheinehen zwischen Aus ländern und Deutschen hineingeboren worden sind, verbleibt der Senat dabei, dass hierin eine bewusste Ungleichbehandlung nicht zu erkennen ist. Die Vermutungen der Streithelferin finden, wie bereits ausgeführt, in der Gesetzesbegründung keine Grundlage. Die von ihr behaupteten sachfremden Motive dafür, ein Behördenanfechtungsrecht nicht auch für in Scheinehen hineingeborene ausländische Kinder einzu führen, erscheinen zudem abwegig. Viel näher liegt, dass der Gesetzgeber, wenn er das Problem erkannt hat, insoweit schlicht kein Regelungsbedürfnis gesehen hat, weil die Konstellationen, in denen in eine Scheinehe zwischen einer Ausländerin und einem Deutschen ein Kind hineingeboren wird, das seinerseits nicht von einem Deutschen abstammt, selten sind.
Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 S. 3 GKG.
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 2.) und der Streithelferin des Beklagten zu 2.) gegen das am 12. Mai 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen wird gern. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 2.) und die Streithelferin des .Beklagten zu 2.) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000,- € festgesetzt.