Beschwerde gegen Versagung von Verfahrenskostenhilfe in HKÜ‑Kindesrückführungsstreit zurückgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 11. Familiensenat
- Aktenzeichen
- 11 WF 144/10
- Datum
- 01.07.2010
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2010:0701.11WF144.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Die durch Umgehung des formalen HKÜ‑Verfahrens erwirkte einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beseitigt nicht automatisch die Voraussetzungen einer internationalen Kindesentführung.
Vorbringen zu Ausnahmetatbeständen nach Art. 13 HKÜ muss substantiiert und überzeugend sein; bloße oder verspätete Behauptungen genügen nicht, um die Anwendung des HKÜ zu verhindern.
Äußeres Verhalten eines Kindes kann nicht ohne weiteres als Ausdruck eigenen Widerstands i.S.v. Art. 13 HKÜ gewertet werden, wenn das Verhalten auf Verängstigung oder Verunsicherung durch elterliches Fehlverhalten zurückzuführen ist.
Mutwilliges Herbeiführen eines Verfahrens oder das Ziel, die Zuständigkeit des eigentlich zuständigen ausländischen Gerichts zu umgehen, kann die Verlässlichkeit der Rechtsverteidigung beeinträchtigen und die Gewährung prozessualer Unterstützungen (z.B. Verfahrenskostenhilfe) rechtfertigt verhindern.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hamm, 3 F 281/10
Rubrum
Zusatz:
Der Antragsgegner hat das HKÜ-Verfahren mutwillig durch seine Verhaltensweise in Kenntnis der entgegenstehenden Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht herbeigeführt. Der unter Umgehung des streng formalisierten HKÜ-Verfahrens erwirkte Beschluss zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes im Wege der einstweiligen Anordnung war nicht geeignet, die Voraussetzung einer Kindesentführung entfallen zu lassen. Von daher war weder das im Schriftsatz des Antragsgegners vom 10. Mai 2010 enthaltene Verteidigungsvorbringen noch der spätere Vortrag zum angeblichen Vorliegen von Ausnahmetatbeständen gemäß Art. 13 HKÜ geeignet, der Rechtsverteidigung zum Erfolg zu verhelfen. Aus dem Verhalten des Kindes lassen sich keine bestätigenden Schlüsse für das behauptete Widersetzen des Kindes ziehen, denn auch dieses Verhalten beruht erkennbar auf der aus der vom Vater herbeigeführten Situation resultierenden Verängstigung und Verunsicherung. Die vom Antragsgegner herbeigeführte Situation diente erkennbar dem Zweck, nicht vor dem eigentlich zuständigen Gericht in Zagreb um das Aufenthaltsbestimmungsrecht prozessieren zu müssen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 27. Mai 2010 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung vom 9. Juni 2010 zurückgewiesen.