Treffer
OLG Hamm Beschluss

Beschwerde als unzulässig verworfen – Kostenentscheidung bei Beschwerdewert 500 €

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
11. Zivilsenat - Einzelrichter -
Aktenzeichen
11 W 83/14
Datum
18.09.2014
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0918.11W83.14.00
Quelle
Der Antragsteller erhob Beschwerde, die sowohl vom Landgericht in Hinweisen als auch vom Senat behandelt wurde. Das Oberlandesgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig und setzt die Kosten dem Antragsteller auferlegt fest. Als Grundlage nennt der Tenor die in den Hinweisen dargelegten Gründe. Der Beschwerdewert beträgt 500 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind; in diesem Fall ist sie vom Gericht zu verwerfen.

2

Das Gericht kann die Beschwerde aus den in den vorherigen Hinweisen der Vorinstanzen oder des Senats dargestellten Gründen als unzulässig verwerfen.

3

Bei Verwerfung der Beschwerde trifft den Antragsteller grundsätzlich die Kostentragungspflicht; der Beschwerdewert ist für die Kostenfestsetzung heranzuziehen.

4

Die Festsetzung eines Beschwerdewerts dient der Bemessung der Kostenfolgen einer Beschwerdeentscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 1 T 115/14

Tenor

Die Beschwerde wird aus den Gründen der Hinweise an den Antragsteller durch das Landgericht vom 15.08.2014 und durch den Senat vom 08.09.2014 auf Kosten des Antragstellers bei einem Beschwerdewert von 500,-- € als unzulässig verworfen.

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