Beschwerde als unzulässig verworfen – Kostenentscheidung bei Beschwerdewert 500 €
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat - Einzelrichter -
- Aktenzeichen
- 11 W 83/14
- Datum
- 18.09.2014
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2014:0918.11W83.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind; in diesem Fall ist sie vom Gericht zu verwerfen.
Das Gericht kann die Beschwerde aus den in den vorherigen Hinweisen der Vorinstanzen oder des Senats dargestellten Gründen als unzulässig verwerfen.
Bei Verwerfung der Beschwerde trifft den Antragsteller grundsätzlich die Kostentragungspflicht; der Beschwerdewert ist für die Kostenfestsetzung heranzuziehen.
Die Festsetzung eines Beschwerdewerts dient der Bemessung der Kostenfolgen einer Beschwerdeentscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 1 T 115/14
Tenor
Die Beschwerde wird aus den Gründen der Hinweise an den Antragsteller durch das Landgericht vom 15.08.2014 und durch den Senat vom 08.09.2014 auf Kosten des Antragstellers bei einem Beschwerdewert von 500,-- € als unzulässig verworfen.