Sofortige Beschwerde gegen Beschluss des LG Bochum zurückgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 11 W 55/21
- Datum
- 19.11.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2021:1119.11W55.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Vorinstanz die Rechtslage zutreffend dargelegt hat und der Beschwerdeführer keine entscheidungserheblichen neuen Umstände vorträgt.
Das Oberlandesgericht kann sich zur Begründung einer Zurückweisung auf die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung und eines Nichtabhilfebeschlusses stützen.
Fehlt ein eigenständiger Entscheidungstext, genügt ein Tenor mit ausdrücklichem Verweis auf die tragenden Gründe der Vorinstanz, sofern diese die Rechtslage erschöpfend behandeln.
Hinweise auf und Verweise zu früheren, gleichgelagerten Beschlüssen sind zulässig, wenn sie zur Begründung der Zurückweisung der Beschwerde die gleiche Rechtsfrage behandeln.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 8 O 365/21
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 08.11.2021 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 21.10.2021 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 09.11.2021 zurückgewiesen.
Ergänzend verweist der Senat zudem auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 22.04.2021 zum Aktenzeichen 11 W 25/21.