Beschwerde gegen familiengerichtlichen Beschluss als unzulässig verworfen
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 11. Senat für Familiensachen
- Aktenzeichen
- 11 UF 99/23
- Datum
- 04.10.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2023:1004.11UF99.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde wird verworfen, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind und die Unzulässigkeit festgestellt wird.
Bei Verwerfung eines Rechtsmittels aus Unzulässigkeit sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich dem Unterliegenden aufzuerlegen (§84 FamFG).
Ein Abweichen von der Kostenanordnung des §84 FamFG trotz Unzulässigkeit des Rechtsmittels setzt das Vorliegen ausnahmsweiser Gründe voraus (§81 FamFG).
Die Bezugnahme des Gerichts auf eine Senatsverfügung bleibt wirksam, wenn der Beschwerdeführer keine Einwendungen gegen die dortigen Ausführungen erhebt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hamm, 33 F 54/23
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 19.05.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Hamm (33 F 54/23) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin
auferlegt.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Senatsverfügung vom 05.09.2023, auf deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, unzulässig. Einwendungen gegen die Richtigkeit der dortigen Ausführungen sind nicht erhoben worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.Der Senat hat geprüft, ob Gründe vorliegen, die ausnahmsweise trotz der Unzulässigkeit der Beschwerde nach § 81 FamFG ein Abweichen von der Kostenanordnung des § 84 FamFG rechtfertigen könnten. Derartige Umstände liegen nicht vor.