Treffer
OLG Hamm Beschluss

Berichtigung des Tenors wegen Schreibversehens (§ 319 ZPO) – Änderung der Kostenverteilung

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
11. Senat für Familiensachen
Aktenzeichen
11 UF 184/05
Datum
06.09.2006
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0906.11UF184.05.00
Quelle
Der Senat berichtigte den Tenor eines Beschlusses wegen eines offensichtlichen Schreibversehens nach § 319 ZPO. Konkret wurde die Kostenverteilung des Beschwerdeverfahrens dahin berichtigt, dass die Antragstellerin 2/5 und der Antragsgegner 3/5 der Kosten tragen. Die Berichtigung stellt die beabsichtigte Kostenauferlegung wieder her, ohne die materielle Entscheidung zu ändern. Eine solche Korrektur ist nur bei offenkundigen Formfehlern zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung offenkundiger Schreib- oder Rechenfehler in Tenor oder Entscheidungsformel, ohne dass die materiellen Entscheidungsgründe neu zu prüfen sind.

2

Eine Tenorberichtigung ist zulässig, wenn aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung eindeutig hervorgeht, wie die Kostenzuordnung ursprünglich gemeint war.

3

Die Berichtigung nach § 319 ZPO ist auf die Beseitigung formeller Offensichtlichkeitsfehler beschränkt und darf nicht zu einer inhaltlichen Änderung der Entscheidung führen.

4

Ein bloß möglicher Zweifel an der ursprünglichen Formulierung verhindert die Anwendung des § 319 ZPO; die Korrektur setzt ein klar erkennbares Schreibversehen voraus.

Vorinstanzen

Amtsgericht Hamm, 30 F 280/04

Tenor

Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 16.08.2006 wird hinsichtlich der Kostenentscheidung wegen eines offensichtlichen Schreibversehens gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin (nicht: der Antragsgegnerin) zu 2/5 und dem Antragsgegner (nicht: dem Antragsteller) zu 3/5 auferlegt werden.

Berichtigung des Tenors wegen Schreibversehens (§ 319 ZPO) – Änderung der Kostenverteilung — Themis