Berufungsrücknahme: Verlust des Rechtsmittels und Kostenentscheidung
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 11 U 76/13
- Datum
- 29.01.2014
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2014:0129.11U76.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Berufung führt in der Regel zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels und beendet das Berufungsverfahren in Bezug auf die zurückgenommene Berufung.
Nach § 516 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht über die Kosten des Berufungsverfahrens, wenn das Rechtsmittel zurückgenommen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind derjenigen Partei aufzuerlegen, die durch die Rücknahme des Rechtsmittels als verlustig anzusehen ist.
Das Gericht hat bei Abschluss des Berufungsverfahrens infolge Rücknahme des Rechtsmittels den Streitwert des Berufungsverfahrens zur Entscheidung über die Kostenfestsetzung festzusetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 4 O 366/11
Rubrum
Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem sie ihre Berufung gegen das am 27.05.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivil-kammer des Landgerichts Essen (4 O 366/11) zurückgenommen hat.
Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.189,09 EUR festgesetzt.
Tenor
Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem sie ihre Berufung gegen das am 27.05.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivil-kammer des Landgerichts Essen (4 O 366/11) zurückgenommen hat.