Treffer
OLG Hamm Beschluss

Berufungsrücknahme: Verlust des Rechtsmittels und Kostenentscheidung

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
11. Zivilsenat
Aktenzeichen
11 U 76/13
Datum
29.01.2014
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0129.11U76.13.00
Quelle
Die Klägerin hat ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Essen zurückgenommen. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass dadurch die Klägerin des eingelegten Rechtsmittels verlustig wird und trägt die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung erfolgt nach § 516 Abs. 3 ZPO; der Streitwert wird festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme der Berufung führt in der Regel zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels und beendet das Berufungsverfahren in Bezug auf die zurückgenommene Berufung.

2

Nach § 516 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht über die Kosten des Berufungsverfahrens, wenn das Rechtsmittel zurückgenommen wird.

3

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind derjenigen Partei aufzuerlegen, die durch die Rücknahme des Rechtsmittels als verlustig anzusehen ist.

4

Das Gericht hat bei Abschluss des Berufungsverfahrens infolge Rücknahme des Rechtsmittels den Streitwert des Berufungsverfahrens zur Entscheidung über die Kostenfestsetzung festzusetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 4 O 366/11

Rubrum

1

   Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem sie ihre Berufung   gegen das am 27.05.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivil-kammer des Landgerichts Essen (4 O 366/11) zurückgenommen hat.

2

Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO.

3

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.189,09 EUR festgesetzt.

Tenor

Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem sie ihre Berufung   gegen das am 27.05.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivil-kammer des Landgerichts Essen (4 O 366/11) zurückgenommen hat.

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