OLG Hamm Beschluss
Festsetzung des Streitwerts der Berufungsinstanz auf 455.000 DM
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 11 U 6/01
- Datum
- 07.12.2001
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2001:1207.11U6.01.00
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 7.12.2001 den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 455.000 DM festgesetzt. Der Beschluss betrifft ausschließlich die Wertfestsetzung und trifft keine materiell-rechtliche Entscheidung über den Streitgegenstand. Die Festsetzung dient der Grundlage für Gebühren- und Kostenberechnungen der Instanz. Aus dem Tenor geht keine weitergehende Begründung des Streitgegenstands hervor.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Berufungsgericht ist befugt, durch Beschluss den Streitwert für die Berufungsinstanz festzusetzen.
2
Die Festsetzung des Streitwerts bestimmt die Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren in der jeweiligen Instanz.
3
Eine reine Wertfestsetzung stellt keine inhaltliche materiell-rechtliche Entscheidung über den zugrunde liegenden Streitgegenstand dar.
4
Der in der Entscheidung bezeichnete Streitwert (hier: in DM) ist verbindlich für die Kostenfestsetzung der betreffenden Instanz.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 12 O 338/00
Tenor
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 455.000 DM festgesetzt.