Berufungen durch Rücknahme untergegangen – Kostenverteilung und Streitwertfestsetzung
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 11 U 41/15
- Datum
- 20.11.2015
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2015:1120.11U41.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Die wirksame Rücknahme einer Berufung führt zum Untergang des jeweiligen Rechtsmittels und beendet das Berufungsverfahren in Bezug auf die zurückgenommene Berufung.
Nehmen beide Parteien ihre Berufungen zurück, trifft das Berufungsgericht eine abschließende Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren und kann die Kosten anteilig verteilen.
Das Berufungsgericht kann den Streitwert für das Berufungsverfahren endgültig festsetzen und diesen Streitwert auf die einzelnen zurückgenommenen Rechtsmittel anteilig aufteilen.
Ein Beschluss nach § 516 Abs. 3 ZPO kann die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren enthalten.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 4 O 344/14
Tenor
Beide Parteien haben das eingelegte Rechtsmittel der Berufung verloren, nachdem sie jeweils ihre Berufung gegen das am 18.02.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (I-4 O 344/14) zurückgenommen haben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 5 % die Klägerin und zu 95 % der Beklagte.
Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 6.236,07 € festgesetzt. Davon entfallen 332,20 € auf die Berufung der Klägerin und 5.903,87 € auf die Berufung des Beklagten.