Berufung zurückgewiesen mangels Erfolgsaussichten (§522 ZPO)
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 11 U 170/15
- Datum
- 18.01.2017
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2017:0118.11U170.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist nach §522 Abs.2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Zur Zurückweisung nach §522 Abs.2 ZPO reicht es aus, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Entscheidung nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Der unterlegene Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach §97 Abs.1 ZPO.
Eine Entscheidung oder ein Beschluss kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; das angefochtene Urteil kann ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar sein (vgl. §§522 Abs.3, 794 Abs.1 Nr.3 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 21 O 167/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.09.2015 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer - Einzelrichter- des Landgerichts Dortmund wird nach erneuter Beratung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar (§§ 522 Abs. 3, 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; vgl. Zöller – Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 522 Rdn. 42). Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Der Berufungsstreitwert beträgt 7.884,16 €.
Gründe
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 16.12.2016 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.