Treffer
OLG Hamm Beschluss

Berufung zurückgewiesen wegen Aussichtslosigkeit (§ 522 ZPO)

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
11. Zivilsenat
Aktenzeichen
11 U 113/14
Datum
31.07.2015
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0731.11U113.14.00
Quelle
Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund ein. Das Oberlandesgericht hat die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung zur Fortbildung des Rechts besteht. Auf einen Hinweisbeschluss wurde Bezug genommen; der Kläger hat nicht Stellung genommen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist nur dann geboten, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt oder zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

3

Kommt der Berufungsführer dem Hinweisbeschluss des Gerichts zur Vermeidung von Wiederholungen nicht nach, kann dies die Zurückweisung der Berufung rechtfertigen.

4

Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittels nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 25 O 347/12

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.06.2014 verkündete Urteil der 25 . Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar (§§ 522 Abs. 3, 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; vgl. Zöller – Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 522 Rdn. 42). Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Der Berufungsstreitwert beträgt 2.032,08 €.

Gründe

2

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

3

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

4

Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 03.07.2015 Bezug genommen. Der Kläger hat hierzu in der ihm eingeräumten Frist keine Stellung genommen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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