Berichtigung offener Unrichtigkeit (§42 FamFG) – Vertauschung Antragsteller/Antragsgegner
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 10. Familiensenat
- Aktenzeichen
- 10 WF 259/14
- Datum
- 16.01.2015
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2015:0116.10WF259.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Offenbare Unrichtigkeiten in gerichtlichen Entscheidungen können nach § 42 Abs. 1 FamFG berichtigt werden, wenn der Fehler ohne inhaltliche Würdigung als Schreib-, Übertragungs- oder Lesefehler erkennbar ist.
Die vertauschte Bezeichnung von Verfahrensbeteiligten (z. B. Antragsteller/Antragsgegner) stellt eine berichtungsfähige offenbare Unrichtigkeit dar, wenn die tatsächliche Rollenverteilung aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht.
Die Berichtigung nach § 42 Abs. 1 FamFG beschränkt sich auf die Korrektur der Formulierung und berührt nicht die inhaltliche Entscheidung des Gerichts.
Zur Berichtigung ist keine erneute Begründung oder mündliche Verhandlung erforderlich, sofern die Unrichtigkeit ohne Weiteres aus der Akte feststellbar ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Recklinghausen, 42 F 10/14
Tenor
Die Beschlüsse des Senats vom 10.12.2014 und vom 22.12.2014 werden wegen einer offenbaren Unrichtigkeit (§ 42 Abs. 1 FamFG) bei der Bezeichnung der beteiligten Kindeseltern dahingehend berichtigt, dass es statt „Antragsteller/s“ richtigerweise „Antragsgegner/s“ und statt „Antragsgegnerin“ richtigerweise „Antragstellerin“ heißen muss. Denn im Verfahren 10 WF 259/14 OLG Hamm = 42 F 10/14 AG Recklinghausen ist die Kindesmutter Antragstellerin und der Kindesvater Antragsgegner.