Beschwerde gegen Bestellung eines Verfahrenspflegers als unzulässig verworfen
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 10. Senat für Familiensachen
- Aktenzeichen
- 10 WF 187/02
- Datum
- 11.12.2002
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2002:1211.10WF187.02.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers während eines laufenden familiengerichtlichen Verfahrens ist grundsätzlich nicht gesondert anfechtbar.
Verfahrensleitende Maßnahmen sind nur dann gesondert anfechtbar, wenn sie in erheblichem Maße in die Rechte der Beteiligten eingreifen.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers dient der Stärkung der Rechte des Kindes und beeinträchtigt die Verfahrensrechte der Eltern nicht in erheblichem Maße, da diese ihre Beteiligungsrechte behalten.
Eine gesonderte Anfechtung der Verfahrenspflegerbestellung ist zu versagen, wenn sie zu erheblichen Verfahrensverzögerungen und damit zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen würde.
Bei Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde gegen eine Verfahrenspflegerbestellung kann die Beschwerdeführerin nach § 13a Abs. 1 S. 2 FGG kostenpflichtig gehalten werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Gütersloh, 16 F 497/02
Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter vom 26.7.2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gütersloh vom 24.6.2002 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin bei einem Verfahrenswert bis 300 EUR als unzulässig verworfen.
Gründe
Die gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers gerichtete Beschwerde ist unzulässig, weil die Verfahrenspflegerbestellung während eines laufenden Verfahrens nicht anfechtbar ist.
Die Frage, ob die Bestellung eines Verfahrenspflegers gem. §§ 19, 20 FGG gesondert anfechtbar ist, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig (zum Streitstand: Brock/Breideneichen, FuR 2002, 398, 399). Der Senat schließt sich der Auffassung an, wonach die Verfahrenspflegerbestellung als gerichtliche Zwischenentscheidung nicht gesondert anfechtbar ist (so z.B. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 249; OLG Naumburg, FamRZ 2001, 170). Bei der Verfahrenspflegerbestellung handelt es sich um eine verfahrensleitende Maßnahme; diese sind im Allgemeinen ausnahmsweise nur dann anfechtbar, wenn sie nicht unerheblich in die Rechte Beteiligter eingreifen (etwa Bumiller/Winkler, FGG, 7. Auflage, Rnr. 6 zu § 19 FGG). Die mit der Verfahrenspflegerbestellung verbundene Beeinträchtigung der Rechte der Eltern ist nicht erheblich, weil diese weiterhin aufgrund ihrer Verfahrensbeteiligung die Möglichkeit haben, die Interessen des Kindes wahrzunehmen. Die Verfahrenspflegerbestellung dient der Stärkung der Rechte des Kindes. Das Kindeswohl gebietet eine möglichst zügige Abwicklung des Verfahrens. Die Zulässigkeit der Beschwerde im Rahmen der Verfahrenspflegerbestellung führte aber zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung aufgrund des hierdurch eröffneten Zwischenstreites in einem laufenden Verfahren mit der Gefahr der Vertiefung des Streites um das Kind, wodurch sich die Verfahrenspflegerbestellung letztendlich nachteilig für das Kind auswirken könnte, was der Grundintention des Gesetzgebers zuwider liefe. Hiermit steht in Übereinstimmung, dass der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien zur Verfahrenspflegerbestellung (BT-Dr. 13/4899, S. 172) ausführt, die Verfahrenspflegerbestellung sei nicht gesondert anfechtbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.