Berufungsrücknahme: Kostenpflicht des Klägers nach § 516 Abs. 3 ZPO; Streitwert 50.000 EUR
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 10 U 69/19
- Datum
- 24.09.2019
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2019:0924.10U69.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme einer Berufung bewirkt nach § 516 Abs. 3 ZPO, dass die Kosten der Berufungsinstanz dem zurücknehmenden Beteiligten auferlegt werden.
Das Berufungsgericht hat die Befugnis, den Streitwert der Berufungsinstanz für Zwecke der Gebühren- und Kostenberechnung festzusetzen.
Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits und ist vom Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen.
Die Zurücknahme eines Rechtsmittels kann die Kostenfolgen endgültig klären, ohne dass über die materielle Hauptsache entschieden wird.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 9 O 34/19
Tenor
Die Kosten der Berufung werden gemäß § 516 Abs. 3 ZPO dem Kläger auferlegt, nachdem er die Berufung zurückgenommen hat.
Der Streitwert der Berufung wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.