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OLG Düsseldorf Urteil

OLG Düsseldorf: Freisprüche und Einstellung in Kartellbußgeldverfahren

Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper
Kartellsenat
Aktenzeichen
VI-Kart 7-16/01 (OWi)
Datum
03.07.2002
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2002:0703.VI.KART7.16.01OWI.00
Quelle
Das Oberlandesgericht Düsseldorf sprach mehrere Betroffene in einem Kartellbußgeldverfahren frei; gegen zwei weitere Betroffene wurde das Verfahren mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft eingestellt. Streitgegenstand waren Bußgeldvorwürfe im Kartellrecht; das Gericht sah für die Verurteilung keine tragfähige Grundlage bzw. die Voraussetzungen einer Fortführung als nicht gegeben an. Die Verfahrenskosten wurden der Staatskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann in einem Kartellbußgeldverfahren Betroffene freisprechen, wenn die Beweislage eine Verurteilung nicht trägt.

2

Ein Kartellbußgeldverfahren kann mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft eingestellt werden.

3

Bei Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens können die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last fallen.

4

Freispruch oder Verfahrenseinstellung beseitigen die gegen die Betroffenen gerichteten Bußgeldansprüche und führen nicht zur Verhängung der beanstandeten Sanktionen.

Tenor

1. Die Betroffenen Dr. K..., Dr. D..., Dr. P..., Dr. M..., Dr. D... und K... sowie die Nebenbetroffenen N... und H... werden freigesprochen.

2. Das Kartellbußgeldverfahren gegen die Betroffenen D... und Dr. H... wird mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft eingestellt.

3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen aller Betroffenen und Nebenbetroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

OLG Düsseldorf: Freisprüche und Einstellung in Kartellbußgeldverfahren — Themis