OLG Düsseldorf: Freisprüche und Einstellung in Kartellbußgeldverfahren
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- Kartellsenat
- Aktenzeichen
- VI-Kart 7-16/01 (OWi)
- Datum
- 03.07.2002
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2002:0703.VI.KART7.16.01OWI.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann in einem Kartellbußgeldverfahren Betroffene freisprechen, wenn die Beweislage eine Verurteilung nicht trägt.
Ein Kartellbußgeldverfahren kann mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft eingestellt werden.
Bei Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens können die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last fallen.
Freispruch oder Verfahrenseinstellung beseitigen die gegen die Betroffenen gerichteten Bußgeldansprüche und führen nicht zur Verhängung der beanstandeten Sanktionen.
Tenor
1. Die Betroffenen Dr. K..., Dr. D..., Dr. P..., Dr. M..., Dr. D... und K... sowie die Nebenbetroffenen N... und H... werden freigesprochen.
2. Das Kartellbußgeldverfahren gegen die Betroffenen D... und Dr. H... wird mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft eingestellt.
3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen aller Betroffenen und Nebenbetroffenen fallen der Staatskasse zur Last.