Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Reisekosten eines zusätzlichen Bevollmächtigten nicht erstattungsfähig
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- Vergabesenat
- Aktenzeichen
- VII-Verg 60/03
- Datum
- 30.08.2005
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2005:0830.VII.VERG60.03.00
Abstrakte Rechtssätze
Reisekosten eines Verfahrensbevollmächtigten sind nur erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
Die Notwendigkeit zusätzlicher anwaltlicher Anwesenheit ist darzulegen; bloße Anwesenheit ohne spezielle, entscheidungserhebliche Gründe begründet keinen Erstattungsanspruch.
Ist ein sachbearbeitender Rechtsanwalt vor Ort und hat er die vorbereitenden Schriftsätze unterzeichnet, spricht dies gegen die Erforderlichkeit der Teilnahme eines weiteren Bevollmächtigten.
Bei Kostenentscheidungen in Vergabeverfahren ist § 97 ZPO entsprechend anzuwenden.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass die Vergabekammer bei der Kostenfestsetzung die Reisekosten eines Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen im Betrag von 986,02 Euro abgesetzt hat. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beigeladenen (und zwar Rechtsanwalt B.) war vom Urlaubsort zur mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer angereist, wobei es sich um eine Flugreise handelte.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachten Reisekosten sind nicht erstattungsfähig, da sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Beigeladenen nicht notwendig waren (§ 128 Abs. 4 Satz 1 und 2 GWB). Die Antragsteller haben vollkommen zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beigeladene im Termin vor der Vergabekammer ausreichend durch den Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt R. vertreten war. Rechtsanwalt R. war sachbearbeitender Verfahrensbevollmächtigter. Er hatte die den Termin vorbereitenden Schriftsätze unterzeichnet und - wie daraus zu folgern ist - an deren Abfassung mitgewirkt. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, aus welchen, die zweckentsprechende Rechtsverfolgung betreffenden Gründen die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer der Anwesenheit eines weiteren Rechtsanwalts bedurfte. Mit Blick darauf, dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt R. den Termin wahrgenommen hat, sind solche Gründe von der Beigeladenen nicht dargelegt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 18. September 2003 (VK-12/2000-L) wird auf ihre Kosten zurückge-wiesen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 1.000 Euro