Sofortige Beschwerde gegen Kostenanordnung im Nachprüfungsverfahren zurückgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- Vergabesenat
- Aktenzeichen
- VII-Verg 26/15
- Datum
- 29.12.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2015:1229.VII.VERG26.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 128 Abs. 3 GWB können nach Erledigungserklärung die Kosten des Nachprüfungsverfahrens aus Billigkeitsgründen dem Antragsteller auferlegt werden.
Die Auferlegung von Kosten ist gerechtfertigt, wenn der Antragsteller trotz verbindlicher Mitteilung der Vergabestelle über eine erneute Prüfung und einen angekündigten Entscheidungstermin unverhältnismäßig früh ein kostenträchtiges Nachprüfungsverfahren beantragt.
Bei einer solchen Sachlage kommt es für die Billigkeitsentscheidung nicht auf eine prognostische Bewertung des möglichen Ausgangs des Nachprüfungsverfahrens an.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf §§ 120 Abs. 2, 78 GWB; die Höhe des Streitwerts bemisst sich nach dem Kosteninteresse des Antragstellers.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenbeschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 13. April 2015 (VK 2 - 17/15) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenbeschluss ist zulässig, aber unbegründet.
Die Vergabekammer hat der Antragstellerin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens nach Erledigungserklärung gemäß § 128 Abs. 3 GWB aus Billigkeitsgründen zu Recht auferlegt und dies zutreffend begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen der Vergabekammer verwiesen.
Die Antragsgegnerin hatte der Antragstellerin mit Email-Schreiben vom 19.02.2015 verbindlich mitgeteilt, ihr vertieftes Rügevorbringen nochmals überprüfen zu wollen und den Zuschlag frühestens am 02.03.2015 zu erteilen. Folglich hatte die Antragstellerin keinen Anlass, schon am Folgetag, dem 20.02.2015, einen nicht unerhebliche Kosten verursachenden Nachprüfungsantrag zu stellen und die angekündigte endgültige Entscheidung der Antragsgegnerin, die der Rüge letztlich schon am 26.02.2015 abgeholfen hat, nicht abzuwarten. Dies führt dazu, dass der Antragstellerin aus Billigkeitsgründen die Kosten des Nachprüfungsverfahrens aufzuerlegen sind. Darauf, wie das Vergabenachprüfungsverfahren prognostisch ausgegangen wäre, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 120 Abs. 2, 78 GWB.
Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach dem Kosteninteresse der Antragstellerin. Hierzu hat sie binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses noch Angaben zu machen.
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